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Völkerrechtliche Verbrechen
 
Ausgehend vom Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) werden als völkerrechtliche Verbrechen im Wesentlichen Akte kollektiver innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Gewalt verstanden, die als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Aggressionshandlungen (in Bezug auf Letztere steht eine rechtsverbindliche Definition noch aus) beschrieben werden. Diesen in der Regel mit verheerenden Massenviktimisierungen unter Zivilisten wie auch Angehörigen von bewaffneten Kräften oder Paramilitärs einhergehenden Gewaltakten wird ihrem gemeinsamen Wesen nach eine Bedrohung des Weltfriedens oder der Weltsicherheit unterstellt, die die "internationale Gemeinschaft" als Ganzes berühren und deshalb universelle Strafverfolgung durch Institutionen internationaler Strafjustiz erfordern.
 
Ein Blick in die letzten 100 Jahre der Weltgeschichte zeigt jedoch, dass sowohl vor als auch nach dem Holocaust Ignoranz oder zumindest selektive Strafverfolgung ganz wesentlich den praktischen Prozess der Kriminalisierung und Bestrafung der Verantwortlichen für völkerrechtliche Verbrechen bestimmen und im Ergebnis viele Großverbrechen unverfolgt bleiben. Hintergrund dieser Tatsache ist die bislang fehlende Durchsetzung des universalen Geltungsanspruches grundlegender Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im entstehenden System internationaler Strafjustiz. Im Zuge eines komplexen und widersprüchlichen politisch-juristischen Kriminalisierungs- und Bestrafungsprozesses wurde bisher ein eher ambivalentes Bild völkerrechtlicher Verbrechen "erzeugt". Samanta Power hat diese Ambivalenz am Beispiel des Verhältnisses der US-amerikanischen Außenpolitik zu genozidalen Ereignissen unter dem Titel "A Problem From Hell" nachgezeichnet und beschrieben, wie im komplizierten Verhältnis von Völkerrecht und internationaler Politik zwiespältige Positionen zur Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen entstehen konnten. Das am Ende dieser völkerstrafrechtlichen Kriminalisierungsprozesse stehende normative Konstrukt des "völkerrechtlichen Verbrechens" mit kollektiven Tätern und Opfern wie auch einer individualisierten Sanktion spiegelt den Gegensatz einer langen Geschichte von Gräueltaten in Gestalt von massenhaften Tötungen, Verstümmelungen, Vergewaltigungen, Vertreibungen und extensiver Zerstörung materieller und kultureller Lebensgrundlagen in der Folge von kollektiven bewaffneten Konflikten auf der einen und der Herstellung selektiver individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch internationale Strafjustiz auf der anderen Seite wider. Dieser Gegensatz tritt angesichts der Tatsache historisch akribischer Forschung zu vergangenen Ereignissen als auch aktueller Echtzeitbeobachtung und Analyse laufender bewaffneter Konflikte in einer Informations- und Mediengesellschaft zunehmend deutlich hervor.
 
So gehen Genozidforscher davon aus, dass bislang etwa 50 genozidale Ereignisse stattgefunden haben. Zu vier dieser Ereignisse besteht weitgehende Einigkeit dahingehend, dass es sich um Ausrottungsversuche gehandelt hat: Erstens der von Deutschen unternommenen Versuch, die Hereros zwischen 1904-07 in Afrika zu vernichten; zweitens die Vernichtungsaktionen türkischer Tuppen gegenüber dem armenischen Volk 1915; drittens der vom Nazifaschismus zwischen 1938 und 1945 begangenen Holocaust an Juden; und viertens der Genozid von Hutus an Tutsis 1994 in Ruanda. Gegenwärtig werden etwa 20 größere bewaffnete Konflikte gezählt, die zur Tötung von mehr als 1000 Menschen als direkte Folge von Waffeneinwirkung geführt haben. In den meisten wenn nicht allen dieser Konflikte muss vor dem Hintergrund der Beobachtungen von Menschenrechtsorganisationen von der Existenz potenzieller völkerrechtlicher Verbrechen ausgegangen werden. Ob in - um nur einige der gewalttätigsten und/oder langandauernden Konflikte zu nennen - Kolumbien oder Tschetschenien, Indien, Nepal oder Myanmar (früher Burma), Israel und Libanon oder Irak, der Demokratischen Republik Kongo und dem Sudan - allen diesen kollektiven bewaffneten Konflikten ist gemeinsam, dass Zivilisten und unter ihnen die am meisten schutzbedürftigen wie Kinder, Frauen und Alte, in besonderem Maße viktimisiert werden. Im Gegensatz zu Kriegen der Vergangenheit hat sich das Verhältnis getöteter Zivilisten zu Kombattanten deutlich zu Ungunsten von Zivilisten verschoben.
 
Gleichwohl stellt die aktuelle Konfliktforschung Befunde vor die belegen, dass im Zuge der Entwicklung globaler Trends in bewaffneten Konflikten nach 1990 ein starkes Absinken der Anzahl dieser Konflikte und im Ergebnis dessen ein Rückgang in der Anzahl Getöteter zu verzeichnen ist. Damit ist das weltweite Risiko, in der Folge eines bewaffneten Konfliktes getötet oder in anderer Weise viktimisiert zu werden im Verhältnis zu der Zeit vor 1990 deutlich gesunken und befindet sich gegenwärtig etwa auf dem Niveau bewaffneter Auseinandersetzungen der sechziger Jahre. Teil der Erklärung für den Rückgang Getöteter ist die Tatsache, dass es sich bei der überwiegenden Anzahl größerer bewaffneter Konflikte um innerstaatliche Auseinandersetzungen handelt, die in der Regel auf einem niedrigeren Niveau von Waffengewalt und Zerstörungskraft im Vergleich zu zwischenstaatlichen Konflikten ausgetragen werden. Ob allerdings der konstatierte Rückgang des Viktimisierungsrisikos im Zuge bewaffneter Konflikte gleichzeitig mit einem Absinken völkerrechtlicher Verbrechen gleichgesetzt werden kann, ist bislang nicht hinreichend untersucht und muss deshalb als offene Frage behandelt werden.

Im Unterschied zu traditionellen Verbrechen, bei denen typischerweise individuelle Haupttäter unmittelbare Viktimisierungshandlungen an individuellen Opfern ausführen (wie z.B. Tötungshandlungen, Körperverletzungen oder Vergewaltigungen) nehmen die Hauptverantwortlichen für Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit selten unmittelbar an den eigentlichen Tathandlungen von Massentötungen oder Vertreibungen teil. Vielmehr setzen sie komplexe Mechanismen kollektiver Gewalt in Gang, an deren Ende eine Vielzahl von "Vollstreckern" am "Tatort" einen zeitlich vorangehenden und oft aus einer länger andauernden historischen Konfliktsituation entstehenden Plan von Gewalttätigkeiten gegen als "feindlich" definierten Bevölkerungsgruppen umsetzen ("Tatgeschehen"). Während Tathandlungen auf der Ebene des Tatortes noch oberflächliche Ähnlichkeiten mit traditioneller Gewaltkriminalität aufweisen und als Handlungen von individuellen Tätern gegenüber individuellen Opfern vor dem Hintergrund einer konkreten "Täter-Opfer-Interaktion" wahrgenommen und untersucht werden können, ist ein Verständnis der Massivität und der oftmals verheerenden Zerstörung oder systematischen Vernichtung nur zu erreichen, wenn die Ebene der "systematischen Tatbegehung" untersucht wird. Erst hier kann der tiefer liegende Zusammenhang kollektiver Gewalt, auf der eine potenziell gewaltträchtige Beziehung von Täter- und Opferkollektiven (deren Seiten im Laufe eines Konfliktes oder über historisch längere Zeiträume auch wechseln können) in ihrer "kriminogenen Interaktion" erfasst werden. Letztlich reichen die Zusammenhänge für "systematische Tatbegehung" und daraus hervorgehende weitverbreitete "Tatorte" bis in "grundlegende soziale Beziehungen" von Gesellschaften in ihren historischen Kontexten zurück. Ohne diese gesellschaftlichen Basisbeziehungen wäre nicht verstehbar, wie sich (im Modell) als "Makrokollektive" von Tätern und Opfern bezeichnete politische, religiöse oder ethnische Großgruppen konflikthafte Beziehungen über lange historische Zeiträume reproduzierten und in Zyklen kollektiver Ausgrenzung und unversöhnlichen Hasses verstricken können, die unter bestimmten Umständen zu systematisch organisierten oder in weiten Regionen gleichzeitig hervorbrechenden Vernichtungs- oder Vertreibungsaktionen führen können.
 
Bewaffnete Konflikte der jüngsten Vergangenheit (ehemaliges Jugoslawien, Ruanda) oder der Gegenwart (mittlerer Osten) belegen den Zusammenhang der hier bezeichneten Ebenen der Komplexität völkerrechtlicher Verbrechen. Kriminologische Forschung hat den Makroverbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung sowie den Möglichkeiten friedensstiftender Programme nach bewaffneten Konflikten bislang noch nicht die zentrale Bedeutung zukommen lassen, die ihnen angesichts des Bedrohungspotenzials offenkundig zukommt.
 
Literatur:
 
- Möller, Ch.: Völkerstrafrecht und Internationaler Strafgerichtshof - kriminologische, straftheoretische und rechtspolitische Aspekte. Münster 2003.
- Power, S.: A Problem From Hell. America and the Age of Genocide, New York 2002.
- Schabas, W. A.: Genozid im Völkerrecht. Hamburg 2003.
 

Uwe Ewald
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