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Beziehungsdelikte
 
Neben "opferlosen" Straftaten (auch "Zustimmungsstraftaten" genannt), - das sind solche, an denen alle Beteiligten freiwillig teilnehmen, z. B. illegales Glücksspiel, verbotene Prostitution, Verkauf und Konsum von Rauschmitteln -, und Delikten, die sich nicht gegen Privatpersonen richten, sondern Behörden und Institutionen bzw. Rechtsgüter der Allgemeinheit betreffen (z. B. Umwelt-, Wirtschaftskriminalität), gibt es Verbrechen, die aus einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung erwachsen (*Opfer). Diese werden als "Beziehungsverbrechen" bezeichnet, wobei zu unterscheiden ist zwischen "echten" und "unechten" Beziehungsverbrechen. Danach ist Kriterium für das echte Beziehungsdelikt die "tatrelevante, vordeliktische, subjektive soziale Beziehung zwischen Opfer und Täter". Nicht ausreichend ist der "durch die Tatsache des Delikts" allein geschaffene soziale Zusammenhang zwischen Opfer und Täter. Vielmehr muß die soziale Beziehung den Beteiligten bewußt sein. Sie müssen "sinnhaft aufeinander eingestellt sein". Echte Beziehungs-verbrechen in diesem Sinne sind z. B. die Mißhandlung von Schutzbefohlenen, sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie Haus- und Familiendiebstahl.
Sind die Beteiligten dagegen nicht "sinnhaft aufeinander eingestellt", spricht man von "Scheinsozialformen". Hier kommt es dem Täter weniger auf die Beziehung als solche an, als vielmehr auf den materiellen Wert, den das Opfer vermittelt. In diesen Fällen handelt es sich um unechte Beziehungsverbrechen. Dazu zählen z. B. die meisten Diebstähle, Raub und Erpressung.
Eine klare Grenzziehung zwischen echten und unechten Beziehungsdelikten ist nicht immer möglich. So sind Tötungshandlungen (*Tötungskriminalität) zwar überwiegend echte Beziehungsdelikte, im Einzelfall können sie jedoch durchaus den unechten Beziehungsdelikten zuzuordnen sein. Lag z. B. der Tötungshandlung eine Konfliktsituation zwischen Täter und Opfer zugrunde, so handelt es sich um ein echtes Beziehungsverbrechen. Anders ist es, wenn etwa ein Mensch getötet wird, ohne dass eine vordeliktische, tatrelevante soziale Beziehung vorlag. Danach wäre z. B. ein Raubmord i. S. der hier vertretenen Definition als unechtes Beziehungsverbrechen zu qualifizieren.
Die kriminalistisch-kriminologische Bedeutung der Wertung einer Tat als Beziehungsverbrechen liegt darin, dass das Opfer in solchen Fällen häufig gute Anknüpfungspunkte zur Tataufklärung und Täterüberführung bietet. Dunkelfeldforschungen deuten jedoch darauf hin, dass mit zunehmender Enge des Bekanntheitsgrades zwischen Täter und Opfer die Anzeigebereitschaft des Geschädigten sinkt, wodurch die Tataufklärung erschwert wird (*Anzeigeverhalten, *Dunkelfeldforschung). Hinzu kommt, dass sich gerade bei dieser Deliktskategorie die Beweisgewinnungs- und verwertungsverbote der Strafprozeßordnung, wie etwa das Zeugnis- und Untersuchungsverweigerungsrecht des Opfers, dahingehend auswirken können, dass der Strafverfolgungsanspruch des Staates hinter dem Schutz der sozialen Beziehung zurücksteht. Diese Rechtsgüterabwägung verfolgt auch das materielle Strafrecht durch den Strafantrag des Geschädigten als Prozeßvoraussetzung in bestimmten Fällen (z. B. Schutz des Familienfriedens, § 247 StGB).
Es bleibt jedoch festzustellen, dass durch repressive Mittel und Methoden lediglich die sichtbaren Symptome des Beziehungsverbrechens zu bekämpfen sind. Notwendig im Sinne einer präventiven Kriminalpolitik ist es, die eigentlichen, den Beziehungsverbrechen zugrundeliegenden Ursachen der Konflikte, wie Armut, Arbeitslosigkeit, Isolation, Anonymität und Zukunftsangst durch geeignete gesellschafts- und sozialpolitische Maßnahmen zu minimieren.

Literatur:
- Glatzel, J.: Mord und Totschlag. Tötungshandlungen als Beziehungsdelikte. Heidelberg 1987.

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Dieter Kettelhöhn
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