Aufklärungsquote Nach den Richtlinien für die Führung der polizeilichen Kriminalstatistik (
PKS) gilt eine Straftat als aufgeklärt, wenn nach dem (kriminal-)polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter Tatverdächtigter festgestellt worden ist. Die Aufklärungsquote (AQ) bezeichnet das Verhältnis von aufgeklärten zu bekanntgewordenen Fällen im jeweiligen Berichtszei-traum. Da die Zähleinheiten statistisch voneinander unabhängig sind, kann es im Extremfall zu einer AQ von über 100 % kommen.
Bei der Interpretation der AQ ist unter anderem zu bedenken, dass die Gesamtaufklärungsquote wegen der erheblichen Unterschiede in den einzelnen Deliktsgruppen ein unechter Durchschnitt ist, der wenig aussagefähig ist. Weil die einzelnen Delikte unterschiedlich schwer bzw. leicht aufzuklären sind, hängt die Gesamtaufklärungsquote von der Häufigkeit des Auftretens einzelner Deliktsgruppen ab. Ferner gehen in die AQ auch die Fälle ein, bei denen der Täter schon bei der Anzeigeerstattung "mitgeliefert" wird, ohne dass die Polizei eigene Ermittlungsarbeit leisten mußte (z. B. Ladendiebstahl).
Gleichwohl wird die AQ von der Polizei als ein wichtiger Indikator für den Erfolg ihrer repressiven Tätigkeit (*
Effizienz/Effektivität) angesehen.
Literatur:
- Dörmann, U.:
Polizeiliche Kriminalstatistik.
Kriminalistik 1974, 433-439. Kerner, H.-J.: Verbrechenswirklichkeit und Strafverfolgung. München 1973.
- Steffen, W.: Analyse polizeilicher Ermittlungstätigkeit aus der Sicht des späteren
Strafverfahrens. BKA-Forschungsreihe, Band 4. Wiesbaden 1976.
Entnommen mit freundlicher Genehmigung des
Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991
Dieter Kettelhöhn