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Alternative Sanktionen
 
Im engeren Sinn werden darunter alternative Maßnahmen bezeichnet, die an die Stelle herkömmlicher strafrechtlicher Sanktionen treten. Im weiteren Sinn können auch weitergehende Alternativen zu strafrechtlichen Reaktionen auf abweichendes Verhalten oder auf außerstrafrechtliche Konflikte darunter fallen. Die Vertreter der weiteren Definitionen stellen die Frage, ob das geltende Strafrecht die einzige oder die einzig angemessene Art ist, auf bestimmte Konflikte zu reagieren, oder ob es nicht notwendig ist, diese Konflikte mehr zu berücksichtigen als es bei den auf das (schuldhaft handelnde) Individuum Bezug nehmenden strafrechtlichen Sanktionierungen der Fall ist, bei denen soziale Hintergründe allenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle spielen können (s.a. Abolitionismus).
Als Alternativen zur strafrechtlichen Konfliktregelung wurden die Entkriminalisierung bestimmter Straftatbestände mit der Folge (a) der völligen oder teilweisen Straffreiheit (z. B. Abtreibung, Homosexualität), (b) der Verfolgung als nur noch Ordnungswidrigkeit und (c) der ausschließlich zivilrechtlichen Regulierung (diskutiert beim Ladendiebstahl), die Behandlung bzw. Therapie anstelle von Strafe sowie der Ausbau der informellen und teilformellen Konfliktbearbeitung diskutiert.
Der Forderung nach Alternativen zum Strafrecht liegt die Einsicht zugrunde, dass abweichendes Verhalten ubiquitär (Normalität des Verbrechens) ist und i. d. R. der größere Teil der begangenen Straftaten nicht strafrechtlich verfolgt wird (s. Dunkelfeldforschung). Da auch heute schon strafrechtlich relevante Konflikte oft ohne Zuhilfenahme des Strafrechts gelöst werden, wird versucht, diese informellen Konfliktsstrategien zu fördern und teilformelle Strategien (z. B. Schiedsverfahren, Täter-Opfer-Ausgleich) auszubauen. Hierzu gehören auch der Ausbau oder die verstärkte Nutzung der Einschränkung des Zugangs zur Strafjustiz durch Antrags- und Privatklagedelikte sowie der Verweis auf den Privatklageweg durch die Polizei in der ersten Reaktion auf den Konflikt.
In verschiedenen Studien wurde festgestellt, dass es dem Anzeigenerstatter nach einer Straftat weniger um die Bestrafung des Täters als um akute Konfliktlösung, Hilfe oder Wiedergutmachung geht. Dem entspricht auch die Feststellung, dass die Polizei in nicht unerheblichem Umfang ein faktisches Opportunitätsprinzip praktiziert: Konflikte (z. B. Familien- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten), die eigentlich strafrechtlich verfolgt werden könnten, werden akut geschlichtet oder (nach entsprechender Krisenintervention) an die Betroffenen zurückgegeben. In Verbindung mit der Diskussion um die kriminalpolitisch richtige Strategie gegen häusliche Gewalt wurde in diesem Zusammenhang das sog. "Platzverweisverfahren" eingeführt (s. Gewalt in der Familie), das eine Verbindung zwischen polizeilichen, strafprozessualen und zivilrechtlichen Maßnahmen bedeutet.
Folgt man der engeren Definition, die (nur) solche Maßnahmen als "alternative Sanktionen" bezeichnet, die an die Stelle herkömmlicher Sanktionen treten, so können folgende Maßnahme darunter gefasst werden: Im Jugendstrafrecht alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Diversion, die jugendrichterliche Sanktionen ersetzen oder der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach Ableistung "freiwilliger" Sanktionen geben.
Alternative Sanktionen zum Freiheitsentzug im Erwachsenenstrafrecht sollen vor allem die problematische kurze Freiheitsstrafe ersetzen. Man kann darunter die gemeinnützige) Arbeit fassen, die es Straftätern ermöglichen soll, eine (Ersatz-) Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzugelten. Hinzu kommen das Fahrverbot und der elektronisch überwachte Hausarrest. Eine Aufwertung des Fahrverbots zur Hauptstrafe erscheint allerdings problematisch, vor allem vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung der Täter und der Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Missachtungen des Fahrverbots. Auch eine verstärkte Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests ist nicht unproblematisch (s. Laun 2002). Für den Erfolg ist hier eine bereits bestehende soziale Integration des Täters von Bedeutung (fester Wohnsitz, geregelte Arbeit). Solche Straftäter werden allerdings bereits heute nur sehr selten tatsächlich zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Anwendungsbereich der gemeinnützigen Arbeit erscheint auf den ersten Blick breiter, allerdings ist sie vor dem Hintergrund der hohen Zahl von Arbeitslosen kriminal- und sozialpolitisch nicht unproblematisch. Ob man ihr tatsächlich gleichzeitig einen repressiven Charakter und eine resozialisierende Wirkung unterstellen kann, ist ebenfalls fraglich.
Im Mai 2008 verabschiedete der Rat der europäischen Union einen Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen; vgl. http://eurocrim.jura.uni-tuebingen.de/cms/de/doc/1008.pdf.

Literatur:
- Feltes, T., D. Ziegleder: Häusliche Gewalt - Die Geschichte der polizeilichen Auseinandersetzung mit einem sozialen Problem. In: Festschrift für Ulrich Eisenberg (erscheint 2009)
- Krell, W. (Hrsg.): Schwitzen statt Sitzen. Gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Strafe in Europa. Weimar 2003
- Laun, S.: Alternative Sanktionen zum Freiheitsentzug und die Reform des Sanktionensystems, 2002
- Schneider, K.: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug oder Alternative zum Strafvollzug? Baden-Baden 2003


Thomas Feltes
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