Bundeszentralregister Das Bundeszentralregister (BZR) ist eine bundesweite Datenbank und wurde 1971 eingerichtet. Es löste die seit 1882 von den Ländern unterhaltenen insgesamt 93 Strafregister der
Staatsanwaltschaften sowie des Bundesstrafregister ab. Das BZR wurde bis Ende 2006 von der Generalbundesanwaltschaft unterhalten. 2007 übernahm das zu dem Zeitpunkt neu errichtete Bundesamt für Justiz (BfJ) mit Sitz in Bonn die Führung des BZR. Die rechtliche Grundlage dazu ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Das BZR besteht aus mehreren Dateien, die wichtigsten sind das Strafregister, und das Erziehungsregister. In das Strafregister werden u. a. nach § 3 BZRG Strafgerichtsurteile jeder Art (also auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) sowie relevante Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer
Waffenbesitzkarte) eingetragen. Außerdem wird eine eventuelle Schuldunfähigkeit einer Person gespeichert, eine festgestellte Betäubungsmittelabhängigkeit, ein gerichtliches Verbot einer Gewerbeausübung, eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung (z. B.
Straferlass), eine angeordnete Führungsaufsicht oder Bewährungshilfe. Auch ausländische Strafurteile können eingetragen werden.
Im Erziehungsregister werden Entscheidungen nach dem
Jugendstrafrecht eingetragen, außerdem Entscheidungen des
Familien- und Vormundschaftsgericht wie z. B. gerichtlich angeordnete Maßnahmen zum Kindeswohl. Mit Vollendung des 24. Lebensjahres werden alle Eintragungen im Erziehungsregister gelöscht, außer im Zentralregister ist für diejenige Person eine
Freiheitsstrafe (auch Jugendstrafe) oder ein Arrest protokolliert.
Im (gesamten) BZR sind außerdem Suchvermerke wie beispielsweise Haftbefehle oder Aufenthaltsermittlungen gespeichert.
Die Eintragung über Verurteilungen wird nach einer gewissen Zeit getilgt. Dabei hemmt eine neue Eintragung die Tilgung der bereits vorhandenen Einträge bis die neue ebenfalls tilgungsreif ist (§ 38 BZRG).
Nach § 46 BZRG werden sie je nach Strafmaß nach einer Frist von 5, 10, 15 oder 20 Jahren gelöscht. Die tatsächliche Tilgung erfolgt aber erst nach einer sogenannten Überliegefrist. Diese beträgt 1 Jahr und soll mögliche Verzögerungen bei der Übermittlung (z. B. bei lang andauernden Verfahren) von innerhalb der Tilgungsfrist begangenen Straftaten ausgleichen. Dabei ist zu beachten, dass für das Zentralregister und das Führungszeugnis verschiedene Fristen gelten.
Tilgungsreife Eintragungen unterliegen einem Verwertungsverbot und dürfen daher nicht mehr dem Betroffenen zum Nachteil gereichen (§ 51 BZRG).
Unbeschränkte Auskunft darf nur Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, obersten Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutz-, Ausländer- und sonstigen Behörden nach § 41 BZRG erteilt werden. Hier werden alle gespeicherten Informationen übermittelt, auch die, die nicht im Führungszeugnis enthalten sind. So werden beispielsweise eingestellte
Strafverfahren übersendet.
weitere Auskunftsmöglichkeiten:
1. Das private Führungszeugnis
Es ist betroffenen Personen ab dem 14. Lebensjahr auf Antrag auszustellen. Es muss in der Meldebehörde (Gemeinde) beantragt werden. Es dient vor allem dazu bei einer Bewerbung dem potentiellen Arbeitgeber nachzuweisen, dass keine Vorstrafen vorhanden sind. Im Führungszeugnis sind nicht alle Eintragungen des BZR wiedergegeben. Gemäß § 32 BZRG sind unter anderem Verurteilungen die nicht mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder drei Monate
Freiheitsstrafe nach sich ziehen, nicht für das Führungszeugnis freigegeben. Der Betroffene darf sich also auch nach einer solchen Verurteilung als nicht vorbetraft bezeichnen.
2. Behördenführungszeugnis
Behörden können sich ebenfalls über eine Person eine Führungszeugnis ausstellen lassen, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist und die betroffene Person ein Führungszeugnis nicht beibringt (§ 31 BZRG). Dies ist von der o. g. unbeschränkten Auskunft aus dem BZR abzugrenzen – der Inhalt ist mit dem des privaten Führungszeugnisses identisch.
Seit dem 01. Mai 2005 wurde die Auskunft aus dem BZR mit dem erweiterten Führungszeugnis ergänzt. Es ist für Personen vorgesehen, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Es soll Kinder und Jugendliche vor erkannten Sexualtätern schützen. Im erweiterten Führungszeugnis werden Verurteilungen wegen Sexualstraftaten auch dann eingetragen wenn diese die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§§ 31a, 32 BZRG). Es kann auf dem gleichen Weg wie das einfache Führungszeugnis beantragt werden.
Schlüsselbegriffe:
• Führungszeugnis
• Erweitertes Führungszeugnis
• Unbeschränkte Auskunft
• Strafregister
• Erziehungsregister
Literatur:
- Hase, P.: Das neue Bundeszentralregistergesetz, München 2003.
- Götz, A., Toltzmann, G.: Das Bundeszentralregister, Stuttgart, 2003.
- http://www.bundesjustizamt.de/cln_115/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZR__node.html?__nnn=true
Florian Paul