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Dekriminalisierung/Entkriminalisierung
 
I Kriminalität
Der Prozess des De-/Entkriminalisierens bedarf zwingend einer kriminellen Hand-lung als Grundlage. Kriminalität stellt eine Facette des abweichenden Verhaltens dar und umfasst nach Schwind bei interdisziplinärer Betrachtung: a) alle Handlungen mit strafrechtlichen Folgen (delicta mere prohibita), b) alle Handlungen, die zu allen Zeiten und in allen Kulturen als verwerflich eingestuft und entsprechend bestraft werden (delitto naturale bzw. delicta mala per se) und c) sozialschädliches bzw. sozialabweichendes Verhalten.
 
Entsprechend des lateinischen Ursprungs „crimen“ und „cernere“ - übersetzt mit Anklage, Beschuldigung, auswählen, entscheiden - beinhaltet Kriminalität zwei Aspekte. Einerseits die Zuschreibung eines Verhaltens als kriminell und andererseits das dieser Definition entsprechende Verhalten an sich. Diese Zweiteilung rückte im späten 20. Jahrhundert in den Fokus der Kriminologie und mündete in einen Grundlagenkonflikt zwischen tradierten, verhaltensbezogenen Richtungen (Kriminalitätstheorien) und den Zuschreibungsansätzen, wie etwa dem labeling approach.
 
Kunz bezeichnet Kriminalität als Produkt bzw. Spiegel der Gesellschaft, als Teil des kollektiven Sinnsystems der Sozialwelt. Die Gesellschaft betrachtet er als Aushandlungsinstanz von Kriminalität – sie legt das strafwürdige Verhalten fest, das für sie nicht mehr tolerierbar ist. Das Verhalten an sich ist nicht kriminell, ihm wird dieses Attribut zugeschrieben. Kunz spricht gar von einer Degradierungszeremonie. Die Aushandlung des gesellschaftlichen Werturteils ist geprägt von den herrschenden Normen und unterliegt u.a. dem historischen, kulturellen, geographischen Kontext. Diese Abhängigkeiten führen dazu, dass international kein einheitlicher Straftatenkatalog existiert und dass Straftatbestände neu aufgenommen (Kriminalisierung), herabgewürdigt (Dekriminalisierung) oder gänzlich abgeschafft werden (Entkriminalisierung). Das Attribut „kriminell“ ist somit wandelbar und kein Fixum. Am Beispiel der aktiven Sterbehilfe wird ersichtlich, wie unterschiedlich die Bewertung eines Verhaltens ausfallen kann – in der Bundesrepublik Deutschland ist sie gemäß § 216 StGB verboten, in den Niederlanden dagegen unter bestimmten Umständen erlaubt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Position der Niederlande schlussendlich durchsetzt. Die offizielle Bestimmung strafwürdigen Verhaltens obliegt schlussendlich dem Staat und manifestiert sich im Strafrecht. Das Strafrecht repräsentiert somit das gesellschaftliche Werturteil bezüglich strafwürdigen Verhaltens. Prätorius gibt zu bedenken, dass Kriminalität auf diese Weise entdeckt bzw. Kriminelle erfunden werden und dass die politischen und gesellschaftlichen Instanzen, die zuvor an der Zuschreibung von Kriminalität beteiligt waren, nun mit deren weiterer Behandlung beauftragt sind. Ein Verhalten zu kriminalisieren scheint so um einiges leichter als es zu ent- bzw. zu dekriminalisieren. Es besteht die Gefahr, dass Kriminalität zum Spielball der Institutionen wird.
 
II De- und Entkriminalisieren
Prätorius unterscheidet nicht explizit, sondern definiert Entkriminalisierung auf zwei Ebenen: - im engeren Sinne (Entkriminalisierung) als legislative Tilgung von Straftatbeständen – also die Rücknahme bzw. Aufhebung durch den Gesetzgeber – und - im weiteren Sinne (Dekriminalisierung) als komplexe Institutionenpolitik unter Einbezug von Gesetzgebung, Vollziehung, Rechtsprechung und gesellschaftlicher Instanzen.
 
Die fortwährende Aktualität der De- und Entkriminalisierung basiert laut Albrecht auf der Einsicht in die Grenzen der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Diese Grenzen des Machbaren werden durch eine Flut diverser Bagatelldelikte (Bagatellkriminalität) sichtbar. Diese lähmen allein schon aufgrund ihrer Masse Staatsanwaltschaften und Gerichte, binden personelle Kapazitäten, blockieren Verhandlungszeiten und Räumlichkeiten. Kritiker fordern daher ein Kernstrafrecht, welches sich eng am Grundsatz des „Ultima ratio“ orientiert. 1991 richtete das Hessische Ministerium der Justiz die Kommission „Kriminalpolitik“ ein, um Vorschläge zur Reform des Strafrechts zu erarbeiten. Die Kommission monierte, dass die Anklagebehörden für die Masse an Bagatelldelikten als Quasi-Entkriminalisierungsbehörde missbraucht würden und sich nicht mehr auf ihr Kerngeschäft – die zeitlich und sachliche angemessene Strafverfolgung sozialschädlicher Schwerkriminalität – konzentrieren können. Das Strafrecht solle im Ergebnis nur dort gefordert sein, wo eine Übertragung an Ordnungswidrigkeiten-, Sozial- bzw. Zivilrecht oder sozialstaatliche Akteure nicht geboten erscheint. Aufgrund der hohen Zahl der Verfahrenseinstellungen schreibt die Kommission den Anklagebehörden eine gesetzgeberische Funktion zu, legitimiert durch den Deckmantel des Opportunitätsprinzips und unter Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes. Diesem Missstand sollte der Gesetzgeber aus Sicht der Kommission durch normative Entkriminalisierung entgegentreten und so für eine Entlastung der Justizsysteme sorgen.
 
III Dekriminalisieren
Das gesellschaftliche Werturteil unterliegt dem Wandel. Ist ein Straftatbestand aus gesellschaftlicher Sicht zwar grundsätzlich gerechtfertigt, aber mit zu harten Sanktionen verknüpft, beginnt der Prozess der Dekriminalisierung. Im Ergebnis schlägt sie sich u.a. nieder, wenn Straftatbestände nicht mehr verfolgt werden, das Strafmaß angepasst, der Straftatbestand zur Ordnungswidrigkeit umklassifiziert oder die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Wichtig ist, dass die Sanktionen weiterhin die gesellschaftliche Missbilligung ausdrücken.
 
Als konkrete Beispiele seien die Einführung der Diversion im Jugendstrafrecht und die Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht genannt. 1987 erfolgte die Umklassifizierung vieler Verkehrsstraftaten zu Verkehrsordnungswidrigkeiten. Im Gegensatz zum Strafrecht findet eine solche (Verkehrs)Ordnungswidrigkeit keinen Eingang in das Bundeszentralregister. Das Strafrepertoire ist begrenzt, Freiheitsstrafen dürfen nicht ausgesprochen werden. Und (Verkehrs)Ordnungswidrigkeiten sind Verwaltungsunrecht und werden im Verwaltungsverfahren behandelt.
 
Weitere Ansätze zur Dekriminalisierung finden sich laut Brusten vor allem bei opferlosen Delikten, geringfügigen Eigentums- und Vermögensdelikten (Eigentums- und Vermögenskriminalität) oder im Betäubungsmittelrecht (Drogenkriminalität). Zusätzlich benennt er auch die Ausdehnung und Anwendung des Opportunitätsprinzips, die kürzere Befristung von Registereintragungen oder erweiterte Möglichkeiten zur Tilgung des Strafmakel als probate Dekriminalisierungsinstrumente. Albrecht verweist auf die gegenläufigen Entwicklungen in den Bereichen der Eigentums- und Vermögensdelikte sowie der Betäubungsmitteldelikte. Während sich das Zivilrecht bei geringfügigen Eigentums- und Vermögensdelikten, wie Ladendiebstahl oder Leistungserschleichung, bereits etabliert und das Strafrecht zurückgedrängt hat, tut sich der Gesetzgeber gerade im Betäubungsmittelrecht schwer das Strafrecht zugunsten anderer Rechtsbereiche, wie etwa dem Sozialrecht, zurücktreten zu lassen. Lediglich in den §§ 35ff BtMG findet sich ein Hinweis auf Dekriminalisierungstendenzen – bei Antritt oder Durchführung eines Entzugs wird die Strafvollstreckung zurückgestellt. Ganz andere Wege beschreitet die Tschechische Republik. 2010 legalisierte man den Besitz geringfügiger Mengen an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch (Joints erlaubt. Neues Drogengesetz in Tschechien. Online verfügbar unter: www.n-tv.de/panorama/Neues-Drogengesetz-in-Tschechien-article689288.html, Zugriff: 22.05.2013) und im Januar 2013 wurde Cannabis als Medikament freigegeben (Tschechien: Cannabis für medizinische Zwecke erlaubt. Online verfügbar unter: www.aerzteblatt.de/nachrichten/53260/Tschechien-Cannabis-fuer-medizinische-Zwecke-erlaubt, Zugriff: 22.05.2013). Damit nimmt die Tschechische Republik international eine Vorreiterrolle ein.
 
Brusten schreibt der Dekriminalisierung eine Delinquenzprophylaxe zu. Eine Verurteilung kann – speziell bei jugendlichen Straftätern – stigmatisierend wirken und einen negativen Einfluss auf den weiteren Werdegang des Jugendlichen ausüben, indem aufgrund dessen z.B. keine Lehrstelle gefunden wird oder indem bei wiederholten Justizkontakten die nachfolgenden Sanktionsentscheidungen härter ausfallen. Ein solch negativer Kreislauf erhöht die Wahrscheinlichkeit einer kriminellen Karriere. Einen Ausweg aus diesem Kreislauf sieht Brusten im Einsatz alternativer Problemlösungsstrategien und Behandlungsformen, wie etwa dem Täter-Opfer-Ausgleich. Sie ermöglichen es Verfahren beschleunigt, realitätsnäher, folgenärmer und ohne schädliche Stigmatisierung des Täters zu gestalten.
 
IV Entkriminalisieren
De- und Entkriminalisierung sind eng miteinander verflochten. So stellt die Dekriminalisierung eines Tatbestandes die Vorstufe der Entkriminalisierung dar. Bevor die Tilgung eines Straftatbestandes in Frage kommt, sprechen die Statistiken eine deutliche Sprache – die Zahl der einschlägigen Verfahren und Verurteilungen geht zurück. Entkriminalisierung kommt in Betracht, wenn ein Straftatbestand aus gesellschaftlicher Sicht nicht mehr strafwürdig ist. Dies kann u.a. der Fall sein, weil die Toleranzbereitschaft der Gesellschaft gestiegen ist oder sonstige Rahmenbedingungen entfallen sind. Prominenteste Beispiele sind die Aufhebung der Strafbarkeit von Homosexualität gemäß § 175 StGB und die Legalisierung der Prostitution im Jahre 2002.
 
Literatur:
- Albrecht, Peter-Alexis u.a. (Hrsg.): Rechtsgüterschutz durch Entkriminalisierung. Vorschläge der Hessischen Kommission „Kriminalpolitik“ zur Reform des Strafrechts, Baden-Baden 1992, S. 7-9.
- Brusten, Manfred: Entkriminalisierung. Sozialwissenschaftliche Analysen zu neuen Formen der Kriminalpolitik, Opladen 1985, S. V-XV, 162-168.
- Kunz, Karl-Ludwig: Kriminologie. Bern u.a. 2011.
- Prätorius, Rainer: Entkriminalisierung und alternative Sanktionen. , in: Kriminalpolitik. Hrsg.: Lange, Hans-Jürgen, Wiesbaden 2008, S. 326 – 341.
- Schwind, Hans-Dieter: Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen. Heidelberg u.a. 2011.

Anke Gehre
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