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Erfolgsbeurteilung/Erfolgskontrolle
 
Die Beurteilung des Erfolges bestimmter Sanktionen gehört zu den wichtigsten Fragen, auf die die Kriminologie eine Antwort zu geben hat. Die Tatsache, dass bzw. die Frage ob eine Sanktion auch die mit ihrer Verhängung verknüpften Erwartungen erfüllt (*Sanktionswirkungen), ist für die gesamte Strafrechtspflege (*Strafe, *Strafzumessung) von entscheidender Bedeutung, zumal immer mehr der Erfolg der Bestrafung (z.B. die Resozialisie-rung) die Sanktion legitimieren soll. So kann beispielsweise der Behandlungsvollzug (*Behandlung) auf Dauer nur dann Berechtigung finden, wenn er neben dem im Vergleich zum "Verwahrvollzug" unbestreitbar humanitären Ansatz auch einen besseren Resozialisierungserfolg erbringt (*Rückfall). Die Diskussion über Folgen und Wirkungen von Sanktionen wird in Wissenschaft und Praxis weit verbreitet geführt, allerdings ohne dass konkrete Änderungen im Hinblick auf Verhängung und Ausgestaltung einer Sanktion auch bei nachgewiesenem Mißerfolg getroffen werden, zumal nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eigentlich immer nur diejenige Sanktion verhängt werden dürfte, die in angemessenem Verhältnis zur Tat steht. Damit wären Sanktionen, die mit Behandlungs- oder Resozialisierungsaspekten begründet werden, unzulässig. Ebenso darf z.B. die Länge einer Freiheitsstrafe nicht an Behandlungskriterien orientiert werden.
Zu dem Erfolg bzw. zu der Erfolgslosigkeit der derzeit zur Verfügung stehenden *Sanktionen läßt sich generell feststellen, dass es noch immer offen ist, welche Sanktionen und Resozialisierungsmaßnahmen wie wirken. Es spricht vieles dafür, dass die Tatsache der Intervention, d.h. des staatlichen Reagierens auf abweichendes Verhalten, bedeutsamer ist als die konkrete Art der Reaktion und dass zwischen verschiedenen Maßnahmen keine oder zumindest keine bedeutsamen Unterschiede im Hinblick auf ihren Resozialisierungserfolg festzustellen sind.
Sieht man von den methodischen Problemen im Zusammenhang mit den Er-folgsmessungen ab, so liegen die berichteten Rückfallquoten im Durchschnitt bei 40 - 60 %, je nach Ausgangslage der Verurteilten (Alter, Vorstrafen o.ä.). Die oftmals beschriebene Austauschbarkeit verschiedenster Sanktionen, stellt man auf ihre rückfallvermindernde Wirkungen ab, lenkt den Blick auf mögliche Nebenwirkungen oder negative Auswirkungen von Sanktionen, die über die reine Legalbewährung (*Rückfall) hinausgehen. So sind die negativen Folgen langer Freiheitsstrafen bekannt (*Strafvollzug) und daraus müßte der Schluß gezogen werden, mehr auf kürzere Freiheitsstrafen oder auf Freiheitsstrafen zur Bewährung zurückzugreifen.
Die umfangreichen Diskussionen über die (richtigen) Methoden zur Erfolgsmessung und die (richtigen) Kriterien des Erfolges (Legalbewährung vs. Sozialbewährung) lassen außer Acht, dass die Funktion der Bestrafung eines Täters sich nicht in den positiven oder negativen Folgen für diesen erschöpft, sondern dass auch auf die Wirkungen für die Allgemeinheit abgestellt wird (*Generalprävention). Wenn aber sowohl die Erfolgsmessung bezüglich der individuellen Folgen einer Sanktion als auch die Erfolgsmes-sung hinsichtlich der allgemeinen Funktion (z.B. der Generalprävention) negativ ausfallen (und dafür spricht nach dem gegenwärtigen Stand der kriminologischen Forschung einiges), muß das gesamte System der Regulierung abweichenden Verhaltens und sozialer Probleme mit strafrecht-lichen Mitteln zur Diskussion gestellt werden (*Abolitionismus).
Immerhin bindet das soziale System der Strafrechtspflege immense Mittel: Im Strafvollzug entstehen pro Tag und Insasse Kosten von rund 100,-- DM (6 Mio. DM pro Tag bzw. 2,2 Milliarden im Jahr insgesamt ohne Kosten für Anstaltsneubauten), in der Justiz mit rund 15.000 Mitarbeitern (Richter, Staatsanwälte und Bediensteten) rund 1,5 Milliarden DM, in den sog. "Sozialen Diensten" (JGH, Bewährungshilfe) zusätzlich rund 100 Mio. DM, und bei der Polizei mit 194.000 Stellen rund 8 Milliarden DM (zum Vergleich: die wissenschaftliche Kriminologie erhält pro Jahr etwa 13 Mio. DM für *Forschung). Mit insgesamt 12 Milliarden DM jährlich nur für Personalkosten wird für die Bekämpfung der Kriminalität durch Verfolgung, Bestrafung und Resozialisierung somit mehr Geld ausgegeben, als beispielsweise für die schulische Bildung in den Grund- und Hauptschulen. Auch vor diesem Hintergrund muß eine Beurteilung des Erfolges strafrechtlicher Maßnahmen insgesamt kritisch gesehen werden.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Thomas Feltes
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