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Generalprävention
 
Der Begriff Generalprävention beschreibt den Schutz der Rechtsgüter durch das Strafrecht (vgl. BVerfGE 45, 254ff.). Grundlage der Strafzumessung ist die individuelle Schuld des Täters, wobei der Gesetzgeber für Geld- und Freiheitsstrafen jeweils eine verbindliches Mindest- und Höchststrafmaß vorgegeben hat. Die im Einzelfall zur Anwendung kommende Strafhöhe kann durch spezialpräventive und generalpräventive Überlegungen beeinflusst werden.

Der Gesetzgeber hat sich somit gegen die absolute Straftheorie entschieden, welche den Sinn der Strafe ausschließlich in der Reaktion auf die Tat sieht (Ausgleich des Unrechts), ohne dass auf einen Nutzen oder Effekt abgestellt würde. Im Sinne der relativen Straftheorie wird mittels Strafe ein weitergehender Zweck, die Prävention, also die Verbrechensvorbeugung, verfolgt. Dieser Präventionszweck lässt sich in Spezial- und Generalprävention untergliedern. Während die Spezialprävention vor allem die Sicherung und Resozialisierung des einzelnen Straftäters bezweckt (Mikroebene), ist die Generalprävention auf Verbrechensvorbeugung in Bezug auf die Gesamtheit der Bevölkerung ausgerichtet (Makroebene). Hierauf weist auch der Ursprung des Wortes Generalprävention hin. Der Begriff basiert auf einer Vereinigung der lateinischen Worte „generalis“ (= allgemein) und „prae-venire“ (= zuvorkommen, vorbeugen). Demnach handelt es sich um eine an die Allgemeinheit gerichtete Vorbeugung. Dieser gesellschaftlich ausgerichtete Präventionsansatz lässt sich weiter in eine positive und eine negative Generalprävention unterteilen.

Die positive oder integrative Generalprävention zielt darauf ab, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung zu stärken. Die Verhaltenskonformität innerhalb der Gesellschaft soll mittels Konformitätsdruck stabilisiert werden. Positive Generalprävention ist somit die direkte Anwendung der Sozialisationstheorien (z.B. Lerntheorie), die erklären, wie gesellschaftliche Nomen verinnerlicht werden und hierdurch Normvertrauen, Normanerkennung und Rechtstreue hervorgerufen werden. Im diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass über eine Stärkung des Systemvertrauens, dem Vertrauen in die Rechtsordnung, das System Rechtsordnung selbst gestärkt wird und so Straftaten, aber auch Lynchjustiz verhindert wird. Diesbezüglich wird kritisiert, dass eine solche Systemtheorie, die ihre Wirkungsweise auf die nicht straffällig gewordenen Gesellschaftsmitglieder abstellt, den Rechtsbrecher vollkommen ausklammert und das rechtsstaatliche, täterorientierte Schuldprinzip als Grundlage der Strafbegründung aufgibt, indem sie nicht mehr Rechtsgüter, sondern gesellschaftliche Funktionen mittels des Strafrechts schützt. Der Mensch steht dann nicht mehr im Mittelpunkt des Rechts. Er wird vielmehr zum Träger der strafrechtlichen Funktion - einem sozial funktionierenden Instrument - degradiert. Widersprüchlich soll weiterhin sein, dass die Verantwortlichkeit am Subjekt festgemacht wird, während dem Subjekt zugleich seine Subjektivität abgesprochen wird, um so das System schützen zu können. Diese strafrechtliche Ausrichtung wird einem liberalen Strafrechtsdenken, das auf eine Begrenzung des staatlichen Strafanspruch gegenüber dem Einzelnen ausgerichtet ist, nicht mehr gerecht. Hinzu kommt, dass empirische Nachweise einer positiv- generalpräventiven Wirkung aufgrund erheblicher Erhebungsschwierigkeiten fehlen.

Die negative Generalprävention setzt auf den Abschreckungseffekt von Strafe und Strafverfolgung. Sie geht davon aus, dass Strafen und Strafandrohung kriminalitätsmindernd wirken, kann aber aufgrund der komplexen psychologischen Zusammenhänge nicht ohne Überschneidungen von der positiven Generalprävention getrennt werden. Nach dieser vor allem auf Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775 - 1833) zurückgehenden Theorie sollen potentielle Straftäter durch einen von der Strafandrohung ausgehenden "psychologischen Zwang" davon abgehalten werden, Straftaten zu begehen. Der durch die Strafandrohung in Aussicht gestellte Nachteil müsse dabei in den Augen eines potentiellen Straftäters den durch die Tat angestrebten Vorteil überwiegen. Auch hinsichtlich der negativen Generalprävention ist allerdings anzumerken, dass eine eindeutige empirische Bestätigung der abschreckenden Wirkung, zumindest für die Effektivität strengerer Maßstäbe in der Strafzumessung, nicht vorhanden ist. So wird denn auch spitz formuliert, dass jede Straftat schon durch ihre Existenz ein Beweis gegen die Wirksamkeit der Generalprävention ist. Gegen das Bild eines ausschließlich zum Eigennutz handelnden Menschen, das eine Grundannahme der negativen Generalprävention ist, lässt sich weiter einwenden, dass Straftäter nicht immer mit rationalem Kalkül ihre Taten begehen und in einer Art Kosten-Nutzen-Rechnung Vor- und Nachteile der Tat gegeneinander abwägen. Hinsichtlich der erheblichen Anzahl von Sexual-, Aggressions- und Konflikttaten, die in der Regel der Befriedigung irgendwelcher Bedürfnisse dienen und nicht Ergebnis rationaler Überlegungen, sondern Spontanreaktionen (z.B. Ausnutzen einer „guten Gelegenheit“) sind, dürfte die Strafandrohung kaum eine Rolle spielen. Im Allgemeinen wird eine präventive Wirkung weniger der Straferwartung als vielmehr, zumindest bei geplanten Taten, einer Steigerung des Entdeckungs- und des Verfolgungsrisikos zugesprochen. Denn hier findet eher eine Kosten-Nutzen-Rechnung statt, wenn der planmäßig handelnde Täter darauf vertraut, dass er nicht entdeckt wird und sein Kostenfaktor und Risiko somit "gleich Null" ist. Ein geringes Verfolgungs- und Entdeckungsrisiko ist demnach geeignet, die Tatgeneigtheit zu fördern. Ein hohes Risiko wirkt präventiv. Eine Rolle spielen daher z.B. polizeiliche Ineffizienz oder Haftentlassungen wegen Überlastung der Gerichte. Mit der Höhe der Strafandrohung hat dies wenig zu tun.

Als Konsequenz des Vorgenannten und aufbauend auf der Tatsache, dass mit zunehmender Deliktsschwere die Registrierungswahrscheinlichkeit steigt, könnte man vermuten, dass gerade im Bereich der vermutlich mit einem hohen Dunkelfeld belasteten Bagatellkriminalität und auch im Bereich der mittelschweren Delikte die generalpräventive Abschreckungswirkung des Strafrechts äußerst gering ist und somit keine Steuerungswirkung entfaltet. Dennoch sieht die herrschende Meinung gerade im Bereich der Massendelikte eine erhebliche präventive Wirkung der Strafvorschriften, da diese Delikte auch von „normalsozialisierten Bürgern“ (Kaiser 1996, 811/815) begangen würden, wenn der Staat nicht eingreift. Hierfür lässt sich lernpsychologisch anführen, dass Angst vor Strafe durchaus abschreckende Wirkung entfalten kann, zumindest in tatgeneigter Situation zum Nachdenken anregt. Ein empirischer Nachweis existiert allerdings nicht. Kritisch wird geäußert, dass Sanktionsfurcht auch nur bei Personen Wirkung entfaltet, deren individuelle Strafnormakzeptanz schwach ausgeprägt ist. Weit größere präventive Bedeutung wird der Erwartung informeller Sanktionen, z. B. durch Familie und Freundeskreis, zugesprochen. Hieraus lässt sich folgern, dass im strafrechtlichen Kernbereich der höchst schützenswerten Rechtsgüter (z.B. Leben) die moralischen Schranken so hoch sind und die moralische Ablehnung gegen eine Verletzung so sehr verinnerlicht ist, dass es der Abschreckung durch Strafandrohung ohnehin nicht bedarf. Schwere Delikte werden demnach durch Sozialisationsprozesse (Lern- und Einsichtsprozesse) und nicht durch Angsteinflößung mittels Strafandrohung verhindert. Maßgeblich sind somit Eltern und Bezugspersonen, nicht der Gesetzgeber. Wenn Straftaten dennoch begangen werden, könnte dies dann unabhängig von strafrechtlichen Vorgaben und Androhungen geschehen.

Im geltenden Recht haben sich generalpräventive Ansatzpunkte vor allem mittels des Begriffs der "Verteidigung der Rechtsordnung“ (§§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3 StGB) niedergeschlagen, dem aber spezialpräventive Zielsetzungen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 1 StVollzG) sowie das Schuldprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) gegenüber-stehen. Diese Vorgaben lassen sich nicht durchweg harmonisieren. Zielkonflikte können sich besonders zwischen general- und spezialpräventiven Erwägungen ergeben: Was unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung sinnvoll sein kann, kann für den Täter entsozialisierende Folgen haben. Der täterorientierte Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts verbietet es daher, Jugendliche oder Heranwachsende zum Objekt der Erziehung anderer zu machen. Diesbezüglich herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass bei der Verhängung von Strafen gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden Aspekte der Generalprävention (insbesondere die Abschreckung) keine Rolle spielen dürfen.

Zweifel an der generalpräventiven Wirkung von Strafen führten Ende des 19 Jahrhunderts dazu, dass sich der Blickwinkel verstärkt auf die Spezialprävention verschob. In der Rechtsprechung wurde anfangs versucht, der Strafe positive, integrative Funktionen zuzuschreiben. So betonte das Bundesverfassungsgericht 1977 in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187 ff., 256 f.), dass es zu den Aufgaben der Strafe gehöre, das Recht gegenüber dem vom Täter begangenen Unrecht durchzusetzen, um die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken. In der Höhe der angedrohten Strafe bringe der Gesetzgeber sein Unwerturteil über die mit Strafe bedrohte Tat zum Ausdruck, was wesentlich zur Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung beitrage. Heute weist die Rechtsprechung viel häufiger darauf hin, dass generalpräventive Erwägungen nur in seltenen Ausnahmefällen Einzug in das Strafmaß finden können und dass der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher Rechtsbrecher eine schwerere Strafe als die sonst angemessene nur rechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt wurde (BGH, Beschluss vom 08.05.2007, Az. 4 StR 173/07; BGH StraFo 2005, 515).

Hinsichtlich der generalpräventiven Wirkung von Strafen und Strafgesetzen ist ergänzend anzumerken, dass Kriminalstrafe das schwerwiegendste und tiefgreifendste Mittel des staatlichen Eingriffs in Rechte und Freiheiten des Einzelnen ist, das dem Staat zur Verfügung steht. Daher sollte dieses Mittel durch empirische Erkenntnisse gestützt werden, die ihm somit eine Legitimation verschaffen. Solange diese fehlen, bleibt der Sinn zweifelhaft.

Literaturnachweise:
• Baratta, A. 1984: Integrations-Prävention. Eine Systemtheoretische Neubegründung der Strafe, in: KrimJ 2/1984, 132-148
• Schöch, H. 1985: Empirische Grundlagen der Generalprävention, in: Festschrift für H.-H. Jescheck zum 70. Geburtstag, Berlin, 1081-1105
• Frommel, M. 1987: Präventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion, Berlin
• Schumann, K. 1989: Positive Generalprävention, Heidelberg
• Hoffmann, P. 1992: Zum Verhältnis der Strafzwecke Vergeltung und Generalprävention in ihrer Entwicklung und im heutigen Strafrecht, Göttingen
• Kaiser, G. 1996: Kriminologie, Heidelberg
• Müller-Dietz, H., 1996: Prävention durch Strafrecht: Generalpräventive Wirkungen, in: Jehle, J.-M. (Hg): Kriminalprävention und Strafjustiz, Wiesbaden, 227-261

Schlüsselbegriffe:
Straftheorien
• Abschreckung
Sozialisation
• Systemvertrauen
• Erziehungsgedanke

Florian Albrecht
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