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Gewaltmonopol
 
Das Konzept des Gewaltmonopols steht in modernen Gesellschaften für den Anspruch des Staates, als einziger (durch eigens dafür eingesetzte Organe) physische Gewalt im Rahmen des geltenden Rechts auszuüben und anzudrohen. Die Möglichkeit der einzelnen Bürger, ihre natürlichen Rechte selbst gewaltsam durchzusetzen, ist somit auf Ausnahmesituationen beschränkt, wie z.B. im Rahmen des § 127 StPO („Jedermannsrecht“ zur vorläufigen Festnahme) oder des Notwehrrechts (§ 32 StGB). Auch das Legalitätsprinzip, wonach Staatsanwaltschaft und Polizei als Träger des staatlichen Gewaltmonopols bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen einzuschreiten haben, resultiert aus dem Gewaltmonopol.
 
Die Entstehung des Gewaltmonopols kann nicht als Ereignis, sondern muss als Prozess verstanden werden. Der Gedanke staatlicher Souveränität findet sich am Ende einer wechselvollen historischen Entwicklung. In Europa entwickelte sich das Gewaltmonopol nach der Überwindung der mittelalterlichen Ordnung, die keine monopolisierten Hoheitsbefugnisse, sondern eine Vielzahl von autonomen Machtträgern mit eigener Hoheitsgewalt wie Klerus, Adel und Städte kannte. Annähernd parallel wurde diese Entwicklung von politisch-philosophischen Konzepten begleitet, die eine allmächtige, absolute Gewalt zur Verhinderung von Anarchie, Bürgerkrieg und Faustrecht postulierten, ausgehend von einem Menschenbild, welches die Natur des Menschen recht einseitig als triebhaft, egoistisch und bestialisch begriff. Zunächst mündete dies in die diktatorische Gewalt des Absolutismus der Fürsten, welche aufzeigte, dass das Gewaltmonopol des Staates nur dann erträglich ist, wenn die Staatsgewalt selbst rechtlich gebunden ist. Die Herausbildung des Gewaltmonopols muss daher mit der Gewaltenteilung einhergehen, damit die drei Funktionen des Staates – Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung – auf unterschiedliche, voneinander unabhängige Staatsorgane verteilt werden, die nur im Rahmen rechtlich zugewiesener Kompetenzen und nach vorgegebenen Rechtsregeln handeln dürfen. Das Prinzip einer homogenen Herrschaftsgewalt im Staat ist folglich eine Idee, die aus politischer Erfahrung geboren ist.
 
Staat und Gewaltmonopol hängen untrennbar zusammen. Nach der von Max Weber anerkannten Definition ist Staat diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmten Gebietes das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht. Wo es am Merkmal des Gewaltmonopols fehlt, findet sich kein Staat, sondern ein andersartiger Herrschaftsverband oder Anarchie. Gelingt es einem Herrschaftsverband, die Gewalt zu monopolisieren, verwandelt er sich eben dadurch in einen Staat. Das Gewaltmonopol ist damit eine bestimmte Form von Herrschaft, nämlich der des Staates. Der Staat als organisiertes Macht- und Wirkungsgefüge hat die Funktion, ein widerspruchsfrei und verlässlich geordnetes Zusammenleben von Menschen zu garantieren; ihm kommt die Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu. Mit der Notwendigkeit einer effizienten Staatsgewalt ist die Forderung verknüpft, dass die staatlichen Aktivitäten als ein kontrolliertes Geschehen ablaufen, das mit ausgewogenen Rollenverteilungen und nach gesicherten Spielregeln funktioniert. In demokratischen Rechtsstaaten unterliegt jegliche zwangsanwendende Handlung strikter Bindung an Verfassung und Gesetz, wodurch Umfang, Intensität und Anlässe berechenbar werden. Bestimmte Gewaltmittel können danach ganz untersagt sein, wie beispielsweise die Todesstrafe oder die Folter, andere nur unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken eingesetzt werden. Insofern ist die staatliche Ordnung auch auf Akzeptanz angewiesen. Diese entlastet zudem von der Gewaltanwendung; denn das Gewaltmonopol des Staates verlangt nicht, dass er von seinem Recht zum Einsatz physischer Gewalt kontinuierlich Gebrauch macht. Die mit der Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols verbundene Beschränkung des einzelnen Bürgers in der Verteidigung oder Verfolgung seiner Rechte, Güter und Interessen setzt wiederum effektive staatliche Schutzmechanismen voraus, da andernfalls die Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols bei den Betroffenen schwindet. Grundsätzlich wird heute der Anspruch des Einzelnen auf staatlichen Schutz durch die Eröffnung von gerichtlichen und exekutiven Rechtsschutzmöglichkeiten, wie beispielsweise der Polizei, gewährleistet. Über den Schutz individueller Rechte eröffnet das Gewaltmonopol dem Staat die Möglichkeit, auch im Allgemeinwohl verfolgte Interessen notfalls unter Einsatz von Zwangsmitteln durchzusetzen. Der Schutz des einzelnen Bürgers durch und sein Gehorsam gegenüber dem Staat bedingen sich damit konzeptionell: ein Bürger ist nur solange gehorsam, wie der Staat Schutz gewährt; andererseits kann der Einzelne nur solange Schutz vom Staat verlangen, wie er sich diesem gegenüber loyal verhält. Dabei handelt es sich gleichwohl um ein Idealbild, denn das staatliche Gewaltmonopol erzwingt auch dann Gehorsam, wenn der Staat dem Bürger den Schutz versagt. Gleichzeitig verliert der Illoyale nicht notwendigerweise den staatlichen Schutz. Insbesondere folgt dies daraus, dass das staatliche Gewaltmonopol – abstrakt betrachtet – wertneutral und ethisch indifferent ist. Daraus folgt wiederum, dass es vor allem dem Staat die ausschließliche Befugnis zum Einsatz physischen Zwanges ermöglicht, ohne jedoch eine Aussage über dessen Rechtmäßigkeit oder Notwendigkeit vor dem Hintergrund übergeordneter Zielsetzungen zu treffen.
 
Das staatliche Gewaltmonopol beschränkt sich auf das jeweilige Staatsgebiet. Kein Staat ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen auf dessen Territorium hoheitlich tätig zu werden. Das Gewaltmonopol beschränkt sich jedoch nicht auf die eigenen Staatsbürger, da die territoriale Hoheitsgewalt alle Personen erfasst, die sich im Staatsgebiet aufhalten. Aktuelle Entwicklungen und Diskussionen werfen die Frage auf, inwieweit die Privatisierung von Hoheitsgewalt möglich ist. Eigene und neue Problematiken ergeben sich dann, wenn diejenigen öffentlichen Einrichtungen, die ihre Aufgaben typischerweise unter Anwendung physischer Gewalt erledigen, in private Hände übergehen, so z.B. beim Konzept public private partnership – der Kooperation zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdienstleistern (Bahnpolizei), in der Bürgeraktivierung der kommunalen Kriminalprävention (community policing) aber auch im neuen Söldnertum von Sicherheitsdiensten in bewaffneten Konflikten (private military companies), bei der Privatisierung im Bereich von Justizvollzugsanstalten und anderen geschlossenen Anstalten.
 
Literatur:
- Anders, F./Gilcher-Holtey, I. (Hrsg.): Herausforderungen des staatlichen Gewaltmonopols: Recht und politisch motivierte Gewalt am Ende des 20. Jahrhunderts, Frankfurt 2006
- Schöbener, B./Knauff, M.: Allgemeine Staatslehre, München 2009
- Zippelius, R.: Allgemeine Staatslehre, 16. Auflage München 2010

Dominique Best
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