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Regierungskriminalität
 
Unter Regierungskriminalität werden Straftaten verstanden, die von Regierungen oder ihren ausführenden Organen verübt, unterstützt, vorbereitet oder gedeckt werden oder zu denen von diesen angestiftet wird.
Die Regierungskriminalität bezieht sich auf Straftaten, deren Ziel die Vergrößerung oder Erhaltung politischer und ökonomischer Macht ist. Dazu gehören Straftaten, wie beispielsweise der Stimmkauf, die Wahlfälschung oder die Korruption.
 
Die Regierungskriminalität wird von der Makrokriminalität abgegrenzt, zu der Straftaten wie Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen oder der Genozid zählen. Beide, Regierungs- und Makrokriminalität, bilden gemeinsam die sogenannte Staatskriminalität.
Im englischsprachigen Raum werden mit „state crime“ oder „state-organised crime“ Straftaten bezeichnet, die für den Staat oder von Staatsbediensteten begangen werden, sei es zum Nutzen ihrer Partei beziehungsweise Regierung oder zur persönlichen Bereicherung. Diese werden teilweise auch als „governmental crime“ bezeichnet, das wörtlich übersetzt dem deutschen Wort „Regierungskriminalität“ entspricht.
 
Die Regierungskriminalität beschreibt dabei nur Taten, die von den Regierungsmitgliedern oder ihren nachgeordneten Organen während der Ausübung ihrer offiziellen Funktion oder ihres Amtes begangen werden. Andernfalls müsste jede Straftat eines Staatsdieners als Regierungskriminalität gewertet werden. Zum einen wäre dann die Grenze zur Alltagskriminalität verwischt, zum anderen bezieht sich die Re-gierungskriminalität im Kern auf den Machtmissbrauch durch den Amtsträger in seiner staatlichen Funktion.
 
Straftaten der Regierungskriminalität weisen eine beträchtliche Sanktionsimmunität auf. Die Begehung liegt im Interesse der jeweiligen Regierung, die gleichzeitig Träger des Gewaltmonopols ist. Sie kann sowohl auf die entsprechenden Gesetze als auch auf die Strafverfolgung einwirken. Hinzu kommt, dass die Straftäter teilweise durch parlamentarische Immunität geschützt werden.
Eine echte Strafverfolgung wird oftmals erst nach dem Sturz der Regierung möglich. Das führt teilweise dazu, dass zwischen Tatbegehung und Aufklärung eine erhebliche Zeit vergangen ist. So waren in den Fällen der DDR-Regierungskriminalität die Beschuldigten im Durchschnitt 56 Jahre alt, 25 % sogar über 64 Jahre. Dadurch kam es zu Verzögerungen der Verfahren und zahlreichen Einstellungen oder Bewährungsstrafen aus Altersgründen. Teilweise verstarben die Angeklagten vor Ende des Prozesses. Um die drohende Verjährung zwischen Tatbegehung und Sturz des Regimes und der dann einsetzenden Strafverfolgung zu vermeiden, wird diskutiert, die Verjährung während dieser Zeit ruhen zu lassen.
 
Zu den Entstehungsbedingungen der Regierungskriminalität gehört, dass die Stigmatisierung für diese Taten niedrig und die Sanktionswahrscheinlichkeit gering ist. Zudem nutzt dem Täter die staatliche Macht und die vorgebliche Legitimität seines Handelns. Moralische Bedenken werden oftmals durch die sogenannte zweifache Opferdiskriminierung überlagert, die einerseits aus der Abwertung der Opfer und andererseits aus einer unterstellten besonderen Gefährlichkeit der Opfer besteht. Das Vorgehen gegen die Opfer wird dabei durch eine Art Notwehr gerechtfertigt.
Das oftmals arbeitsteilige Vorgehen der Täter kann zudem eine gewisse Gleichgültigkeit hervorrufen. Hierarchische Strukturen ermöglichen es dem Täter außerdem, sich zur persönlichen Rechtfertigung als „Befehlsempfänger“ darzustellen.
 
In Deutschland wird die Regierungskriminalität nahezu ausschließlich mit den Verbrechen des DDR-Unrechts verknüpft. Der Definition des „state crime“ oder des „governmental crime“ folgend müsste beispielsweise illegale Parteispendenpraxis ebenfalls als Regierungskriminalität gelten, die jedoch hierzulande durchgängig als „Affären“ bezeichnet werden. Problematisch ist darüber hinaus der Einsatz von verdeckten Ermittlern oder V-Leuten, wenn dieser zur Begehung von Straftaten führt oder als Agent Provocateur angelegt ist.
 
Schlüsselbegriffe: Regierungskriminalität, Makrokriminalität, state-crime, governmental-crime, Gewaltmonopol, DDR
 
Literatur:
- Reese, C. 2004: Großverbrechen und kriminologische Konzepte: Versuch einer theoretischen Integration, Münster
- Von Danwitz, K.-S. 2004: Examens-Repetitorium Kriminologie, Heidelberg
- Lampe, E.-J. (Hrsg) 1993: Deutsche Wiedervereinigung: Die Rechtseinheit. Bd. 2. Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR nach der Wiedervereinigung, Köln u.a.
 

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