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Reid©-Methode
 
Hauptzweck der polizeilichen Vernehmungstätigkeit ist die Gewinnung von Informationen, die für ein gerichtliches Strafverfahren notwendig sind. Die Vernehmungsmethode per se hat dabei erheblichen Einfluss darauf, ob der Wahrheitsgehalt einer Aussage beurteilt werden kann (Hermanutz et al, 2008, 17). Bender, Nack & Treuer (2007, 257) sehen in der Literatur zahlreiche dieser Methoden beschrieben.
Die Polizei in Deutschland wurde in den 90er Jahren im Bereich der Vernehmungspsychologie durch amerikanische Fragen-Kataloge zur Lügendetektion, wie die Reid-Methode beeindruckt.

Die Reid-Methode - das Copyright der Fa. Reid© umfasst sowohl die Struktur des Verhaltensanalyse-Interviews als auch die neun Phasen, im Folgenden wird sie nur noch als Reid-Methode bezeichnet - wurde zwar schon im Jahr 1948 von ihrem Namensgeber John E. Reid, einem Chicagoer Polizeibeamten, entwickelt. Hierbei wurde Reid zuvor durch den Rechtsanwalt und Juraprofessor Fred Inbau in die Arbeit der Polygrafentechnik eingeführt. In den Focus von Polizeikreisen in Europa geriet diese Methode erst durch überarbeitete Versionen (1986 und modifiziert 2001) Mitte der 90er Jahre. Diese Methode zielt darauf ab, anhand auffälliger körperlicher Reaktionen auf bestimmte Fragen, Schlussfolgerungen über die mögliche Tatbeteiligung der Aussageperson an einer Straftat bzw. deren Glaubwürdigkeit zu ziehen und in einem anschließenden Verhör ein Geständnis zu erlangen.

Inhalt
Im Wesentlichen besteht die Reid-Methode aus drei Phasen (Reid, 1999, 5):
Der Phase I - dem Benehmens-Analyse-Interview (BAI), einer Art "Vorbefragung" sowie den Phasen II, mit der in neun Stufen ablaufenden eigentlichen Vernehmung und der Phase III, der schriftlichen Protokollierung des Geständnisses.

Buckley (2002, 2) kennzeichnet das BAI als ein "nicht anschuldigendes" Frage- und Antwortgespräch, das der Vernehmungsperson durch Stellung harmloser und sogenannter verhaltensprovozierender Fragen objektive Anhaltspunkte liefern soll, ob ihr Gegenüber sich eher wahrheitsgemäß oder überwiegend täuschend verhält. Das BAI soll die Vernehmungsperson in dieser Einschätzung unterstützen. Ziel ist es dabei, mit Hilfe des BAI den Personenkreis differenziert zu betrachten: Die Vernehmungsperson soll sich auf die Person konzentrieren, die sich im Rahmen dieses Benehmens-Analyse-Interviews überwiegend täuschend verhalten hat; als unverdächtig Eingestufte werden zunächst aus dem Kreis der Verdächtigen ausgeschieden. In dieser Phase stellt das Ergebnis des BAI zudem eine Grundlage für die Vernehmung in Stufe II dar (Reid, 1992, 11).
Zu Beginn des BAI werden Fragen zur Person sowie zu den persönlichen Verhältnissen gestellt. Diese Fragen haben neben der persönlichen Informationsgewinnung den Zweck, den Ausdruck des natürlichen und üblichen Verhaltens der Aussageperson, die so genannte Baseline zu ermitteln. Dieser Ausdruck dient in der Folge als Grundlage, damit die Vernehmungsperson Abweichungen erkennen und bewerten kann. Die im Anschluss gestellten "verhaltensprovozierenden" Fragen sollen die Aussageperson unter Stress setzen und somit ein von der Baseline "abweichendes" Verhalten provozieren (Reid, 1992, 13). Die Reid-Technik sieht hierfür einen Fragenkatalog vor, aus dem eine bestimmte Anzahl Fragen ausgewählt werden. Um den Wahrheitsgehalt einer Aussage einschätzen zu können, wird typisches Verhalten bezüglich Auftreten, Einstellung, verbalem und nonverbalem Verhalten von wahrheitsgemäß aussagenden und täuschenden Verdächtigen kategorisiert (Reid, 1992, 13f). Am Ende des BAI wird die so genannte Köderfrage gestellt. Diese deutet mögliche belastende Beweismittel an und soll die Aussageperson zu einer Änderung seiner Aussage bewegen (Reid, 1992, 42f).

Beispiele für die Fragen im Rahmen des BAI sind u.a.

- Wer könnte Sie vom Verdacht (dieses Delikt begangen zu haben) ausschließen?
- Wie fühlen Sie sich, wenn Sie in dieser Angelegenheit befragt werden?

Das BAI dauert ca. 30 Minuten und erfolgt mittels eines standardisierten Fragebogens. Im Anschluss an dieses Interview (BAI) werden die einzelnen Antworten und Verhaltenweisen gemeinsam mit einer zweiten Ermittlungsperson, die die Befragung beobachtet hat, analysiert und entschieden, ob der Verdächtige zum Beschuldigten eingestuft wird; in diesem Fall wird die Vernehmung in Stufenform fortgesetzt. Wird diese Einstufung nicht vorgenommen, ist keine weitere Befragung vorgesehen.

Reid (1992, 23) selbst sieht kein einzelnes gezeigtes Verhalten als Grundlage für eine Bewertung an, sondern stellt fest, dass dieses in Verbindung mit anderen vorhandenen Fakten beurteilt werden muss. Buckley (2002, 4) präzisiert, dass die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen durch die Vernehmungsperson also auf der Gesamtheit des Verhaltens der Aussageperson in Zusammenhang mit den "verhaltensprovozierenden" Fragen steht und sich nicht auf einzelne Elemente stützen darf. Wird eine Aussageperson als überwiegend täuschend eingestuft, folgen die Phasen II und III.
Die neunstufige Vernehmung stellt nach Reid eine fortgeschrittene Vernehmungsmethode dar, die durch die Anwendung psychologischer und rationaler Theorien und Praktiken den Verdächtigen zur wahrheitsgemäßen Aussage bringen soll (Reid, 1992, 52). In Stufe eins wird der Verdächtige mit dem Tatvorwurf konfrontiert, notfalls mit der Behauptung, entsprechende Beweise seien vorhanden. Ein Unschuldiger reagiert dabei überrascht, ehrlich und geschockt, ein Schuldiger dagegen baut Barrikaden auf, vermeidet Augenkontakt und zeigt "schwache" Ableugnungen (Reid, 1992, 53). In der zweiten Stufe geht es um die so genannte Themenbildung, indem die Vernehmungsperson dem Verdächtigen in einem ca. zehnminütigen Monolog psychologische und gesellschaftliche Rechtfertigungen anbietet, welche die persönliche, moralische Verwerflichkeit seiner Tat minimieren und dabei den Geschehensverlauf verharmlosen sollen. Dabei geht es nicht darum, ob die Person die Tat begangen hat, sondern um das Warum (Reid, 1992, 54). In dieser Phase wird also bereits ein psychischer Druck bei der Aussageperson erzeugt. Die dritte Stufe beschäftigt sich mit der Handhabung der Ableugnungen. Deshalb ist es wichtig, dass die Vernehmungsperson den Einspruch des Verdächtigen in energischem aber ruhigem Ton unterbindet und mit der Themenbildung fortfährt (Reid, 1992, 55). Das Abstreiten der Tatbeteiligung und Einwände sollen in dieser Phase nicht zugelassen werden. Reid (1999, 79) unterscheidet bei diesen Ableugnungen zwischen schuldig und unschuldig. Ein Unschuldiger werde sich weigern weiterzumachen, vertrete vehement seine Meinung und gebrauche realistische Worte. Ein Schuldiger hingegen werde seine Antworten verhalten beginnen, mit Äußerungen wie "darf ich…" oder … "lassen Sie mich etwas dazu sagen…" und sich weiterer "einschränkender" Worte bedienen.
In der vierten Stufe sollen die Einsprüche, d.h. Gegenargumente der Aussageperson nicht zugelassen werden. Der Verdächtige wird in dieser Phase versuchen, Gründe zu liefern, warum die Anschuldigung falsch ist; diese Einwände werden durch die Vernehmungsperson ohne sichtbare Überraschung oder Ärger aufgenommen und für eine neue Themenbildung herangezogen (Reid, 1992, 58). Die Vernehmungsperson soll in der fünften Stufe versuchen die Aufmerksamkeit wiederherzustellen, weil die Aussageperson in dieser Phase in sich kehren werde, um über sich selbst und die Folgen ihrer Tat nachzudenken. Um dies zu verhindern, soll die Vernehmungsperson die räumliche Distanz verringern oder mit einer kurzen Berührung die Aufmerksamkeit und das Interesse wieder herstellen. Der Verdächtige soll nicht über mögliche Konsequenzen nachdenken, die ihn von einem Geständnis abhalten können (Reid, 1999, 88)
In der sechsten Stufe geht es um die Handhabung passiver Einstellungen des Verdächtigen; sie ist von der Annahme geprägt, dass dieser innerlich mit sich ringen werde, inwieweit er die Wahrheit schildern soll oder nicht. Reid (1992,58) sieht ein Anzeichen für die Aufgabe eines Verdächtigen in dessen besiegter Körperhaltung. Andere Verdächtige dürften aus Scham oder weil Schuldgefühle sie überwältigen, anfangen zu weinen und innerlich zusammenfallen. Die Vernehmungsperson sollte sich deshalb verständnisvoll zeigen und das Thema auf ein bis zwei Sätze verkürzen. In der siebten Stufe kommt nach Reid der fixe Zeitpunkt für die so genannte alternative Frage. Dem Verdächtigen werden in dieser Frage zwei Antwort-Alternativen angeboten, wobei beide Möglichkeiten das Eingeständnis der Tat beinhalten, einmal mit einer nicht akzeptablen Begründung und einmal mit einer scheinbar moralisch entlastenden Begründung (Reid, 1992, 61). Der Tatverdächtige gesteht nach Reid (1999,91) seine Schuld ein, sobald er eine von beiden möglichen Antworten akzeptiert. In dieser Phase kommt es am Häufigsten zu Geständnissen.
In der achten Stufe wird das mündliche Geständnis aufgenommen. Mit offenen Fragen und Ermutigungen wird der Verdächtige dazu gebracht, über seine Tat zu sprechen (Reid, 1992, 63). Stufe neun und damit die Phase III der Reid-Technik befasst sich lediglich noch mit der schriftlichen Protokollierung des Geständnisses.

Bewertung
Diese Methode, die von Inbau, Reid und Buckley (Inbau et al., 1986) beschrieben wird, ist insbesondere für Vernehmungspersonen bei zunächst oberflächlicher Betrachtung darin überzeugend, dass
- es sich um einen strukturierten Leitfaden für Vernehmungen mit drei Teilen handelt,
- Fragetechniken hervorgehoben werden, die an erster Stelle zum Ziel haben, bei der Aussageperson ein Geständnis zu erlangen,
- ein Zusammenhang hergestellt wird zwischen Befragungsmethoden und Abschätzung der Glaubhaftigkeit einer Aussage,
- der systematische Leitfaden für eine Befragung und Vernehmung für einen Polizeipraktiker nach einem einwöchigen Training ein ausgesprochen beliebtes Hilfsmittel für eine Vernehmung ist.

Grund für die zunächst überwiegende positive Einstufung der Methode war die Tatsache, dass es im deutschen Sprachraum bislang an standardisierten Befragungs- und Trainingsmaterialien für die polizeiliche Vernehmung mangelte. Obwohl Vernehmungen zu den Standardaufgaben von Polizeibeamten gehören, wird neben Ausbildungs- und Qualifikationsdefiziten auch das Fehlen eines einheitlichen Qualitätsstandards i.S. einer Vernehmungstheorie beklagt (Füllgrabe, 2000, 23).

Die Reid-Methode bietet indes nur zum Teil Ansatzpunkte für eine gute Vernehmung. Speziell das systematisierte Beobachten der körperlichen und sprachlichen Reaktionen auf bestimmte verhaltensprovozierende Fragen im Rahmen des BAI hilft der Vernehmungsperson sich ein Bild von der jeweiligen Aussageperson zu machen. Hierauf kann sie dann die weitere Vernehmung stützen. Die Methode selbst, ist jedoch nicht auf alle Aussagepersonen anwendbar. Es wird eine schematisierte Vernehmung beschrieben, die jedoch bei der Vielfalt der unterschiedlichen menschlichen Charaktere an ihre Grenzen stößt. Gewohnheitstäter und Kriminelle, die bereits häufig mit Strafverfolgungsorganen in Kontakt gekommen sind, werden wenig bzw. nicht kooperativ sein. Bei anderen Personen ist bei Ausübung psychischen Drucks zu befürchten, dass sie die Aussage verweigern oder gar ein "falsches" Geständnis ablegen. Fraglich ist zudem der Beweiswert von Vernehmungsinhalten, die durch diese Fragestellungen erlangt wurden. Strittig ist insbesondere bei der "alternativen" Frage, ob auch Unschuldige auf diese beiden alternativen Antwortmöglichkeiten eingehen oder sie zurückweisen würden. Ein hoher Anteil von Suggestivfragen und geringe Auswahlmöglichkeiten der Aussageperson bieten genügend Ansatzpunkte, die gerichtliche Verwertbarkeit von Angaben in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Bewertung
Sowohl das "verhaltensprovozierende" Interview als auch der Begriff der nichtanschuldigenden Befragung, wie sie in den Reid-Unterlagen aufgeführt sind, stellen eine Vernehmung i.S.d. StPO dar, die automatisch eine Belehrungspflicht nach sich ziehen muss. Die Problematik, ab welchem Zeitpunkt eine Belehrung zu erfolgen hat, stellt sich im Übrigen nicht nur bei der Reid-Vernehmungsmethode, sondern bei Vernehmungen schlechthin. Kritikpunkte gegen die Reid-Methode richten sich deshalb insbesondere gegen zwei Frageformen, die "Köderfrage" und die "alternative Frage". Bei beiden Fragen besteht die Gefahr, dass die Grenze zu den unerlaubten Vernehmungsmethoden i.S. des § 136a StPO überschritten wird. Anzumerken ist, dass eine Aussageperson keinesfalls mit der Köderfrage über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Beweismitteln, z.B. einer Spur oder einer Aussage, getäuscht werden darf. Die Trennung zwischen akzeptabler Täuschung in Form der List und unakzeptabler Täuschung ist hier häufig nicht mehr eindeutig zu bestimmen. Dies gilt auch für die alternative Frage, die jeweils belastende Elemente enthält. Die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit solcher Beeinflussungsmethoden wird in Deutschland sehr eng ausgelegt, es muss für die Aussageperson immer eine neutrale Verhaltensalternative bleiben. Der Beschuldigte soll dagegen vielmehr Gelegenheit erhalten, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen (Reichertz & Schneider, 2007, 11).

Vernehmungspsychologische Bewertung
Hermanutz (2002) kommt bei der Frage, ob die freie Willensentscheidung beeinflusst werde, zu der Ansicht, dass während einer Vernehmung durch die Polizei Beeinflussung (soziale Einwirkung) in vielfältiger Form durch zielgerichtete Kommunikation statt findet. Jede Art der Kommunikation beinhaltet dieses Ziel. Stärke, Mittel und Ausrichtung der Beeinflussung orientieren sich an der Möglichkeit der Beteiligten. Die Beeinflussung der Aussageperson wird vorwiegend durch die Situation, die Umgebung und die Vernehmungsperson vorgenommen, die in der Regel als Autorität auftritt und Fragen stellt. Es gibt keinen Zweifel, dass eine Vernehmungssituation starke emotionale, kognitive und körperliche Stressreaktionen auslösen kann und für die Aussageperson die Willensentscheidungen reduzieren kann. Die Beeinflussung von Wahrnehmungs- und Gedächtnisprozessen durch suggestive Fragestellungen sind vielfach belegt worden. Es handelt sich um sehr subtile Beeinflussungsstrategien, die der Polizeibeamte kennen sollte.
Ein wesentlicher Beeinflussungsunterschied ergibt sich hingegen aus der Zielrichtung. Soll jemand angstfrei befragt, überredet oder überzeugt werden, spricht man von Persuasion. Vermeidet man die Erkennbarkeit des Beeinflussungsmittels, spricht man von Manipulation. Eine Form der Manipulation stellt dabei die Suggestion dar. Die Mittel und Stärke der Beeinflussung können ebenfalls vielschichtig sein und reichen von sprachlichen Suggestionen bis hin zu Drohungen.

Bekannt ist, dass die Einstellung der Vernehmungspersonen und die rechtlichen Rahmenbedingungen die Vernehmungssituation mitbestimmen. Bei der Polizei in den USA existiert jedoch ein anderes Ethos zur Vernehmung als in Deutschland. Amerikanische Polizeibeamte werden trainiert manipulative Techniken einzusetzen mit dem Ziel, ein Geständnis von der Aussageperson zu bekommen (Habschick, 2006, 5). Daraus leitet sich schon zwingend ein unterschiedlicher Stil der polizeilichen Vernehmung mit unterschiedlichen psychologischen Einflussmaßnahmen ab. Amerikanische Gesetze unterstützen sogar die Möglichkeit, dass Polizeibeamte täuschen dürfen (Canter, 1999, 72). Vernehmungstricks werden mit der Philosophie begründet, dass Kriminelle nicht das Monopol zum Lügen hätten. Die Trennung zwischen akzeptabler und unakzeptabler Täuschung ist fließend. Sie wird aber bei der Reid-Methode eindeutig in Kauf genommen. Der Schwerpunkt der Methode, sowohl die Befragung als auch die neunstufige Vernehmung basieren zum Teil auf extrem manipulativen und Angst erzeugenden Methoden. Hierzu stellen Inbau, Reid und Buckley (1986) fest: "The vast majority of criminal offenders are reluctant to confess and must be psychologically persuaded to do so, and unavoidably by interrogation procedures involving elements of trickery or deceit. The legality of such procedures is well established." Durch das Training sollen Polizeibeamte zu "skilled actors" in Vernehmungssituationen werden, die ihre Fähigkeiten nutzen, um das Verhalten der Verdächtigen körperlich, mental und emotional zu beeinflussen (Inbau et al., 1986). Neben der Tatsache, dass die Empfehlungen zu "tricksen", zu täuschen und unehrlich zu sein, dem Ansehen der Polizei in den USA öffentlich geschadet haben und vor allem die polizeiliche Professionalität in Frage stellen, wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass falsche Geständnisse produziert werden (Habschick, 2006, 13). Die Art der Vernehmung erhebt also gar nicht den Anspruch, neutral vorzugehen, sondern beginnt per definitonem mit einer Schuldannahme (Volbert & Böhm, 2008, 258).
Bei der Glaubwürdigkeitseinstufung eines Probanden ist zwischen den gezeigten nonverbalen Begleiterscheinungen der Aussageperson einerseits und der Eindrucksbildung mit der Erwartungshaltung der Vernehmungsperson andererseits zu differenzieren. Die Erwartungen eines Vernehmungsbeamten, die Art seiner Fragestellung, seiner Geduld und Gestik beeinflussen natürlich eine Aussageperson erheblich (sog. Rosenthaleffekt). Eine Erwartung wird danach nur deshalb Wirklichkeit, weil man sie erwartet und deshalb die Situation unbewusst entsprechend verändert hat (Füllgrabe, 2002, 29). Dies gilt für jede Vernehmung, nicht nur für die Reid-Methode. Wird jemand als Beschuldigter vernommen, gibt es Gründe anzunehmen, dass der Beschuldigte der Täter ist; der Befragende geht also zwangsläufig mit einer Voreinstellung in die Befragung (Volbert & Böhm, 2008, 253). Letztlich hängt es immer von einzelnen Vernehmungspersonen ab, wie sie mit der gewählten Vernehmungsmethode und der Aussageperson umgehen und deren Willensfreiheit einschränken.

Hermanutz & Litzcke (2006, 151) stellen dazu fest, dass die vereinfachte Auswertung von nonverbalen und verbalen Verhaltenssymptomen zur Identifikation von Täuschungen, wie sie die Reid-Methode empfiehlt, im Widerspruch zur aktuellen Forschung stehen. Werden solche Symptome auch noch mit manipulativen Techniken erzielt, ist dies in zweifacher Hinsicht bedenklich. Einmal, weil sie unter rechtlich fraglichen Umständen provoziert wurden, und zweitens, weil die Provokation Symptomartefakte produziert, die dann wiederum falsch gedeutet werden. Im Klartext bedeutet dies, dass Personen einem besonderen psychischen Stress ausgesetzt sein können, die durchaus auch bei Unverdächtigen die Bereitschaft für ein Geständnis auslösen können. Diese auf einer Art Zwangskommunikation beruhende Methode kann deshalb durchaus zu Fehleinschätzungen führen. Diese gängigen, in der Vernehmungsliteratur aufgelisteten Verfahren der "aktiven" Beschuldigtenvernehmung, stellen eine unzulässige Ausübung von psychischem Druck dar, da sie, wenn auch auf unterschiedliche Weise, darauf abzielen, den Beschuldigten zu einem nicht nur aus rationalen Gründen motivierten Geständnis zu bringen (Reichertz & Schneider, 2007,11). Dies trifft in besonderem Maße für die Reid-Methode zu.

Anwendung in Deutschland
Reid-Seminare wurden in Bayern in den Jahren 2001 und 2002 durch das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei und die Fa. Reid© Inc. Seminare angeboten und durchgeführt, teilweise fanden Schulungen und Informationsveranstaltungen durch Vertreter der Fa. Reid auch in anderen Bundesländern, u.a. auf Initiative des Bund deutscher Kriminalbeamter statt (Bernsee, 2001). Die in den Jahren 2003 und 2004 in Bayern geplanten Seminare konnten in der Folge nicht durchgeführt werden, da die Fa. Reid keinen deutschsprachigen Trainer mehr zur Verfügung stellen konnte.

Alternativen
Im deutschen Sprachraum fehlten bis Ende der 90er-Jahre standardisierte Befragungs- und Trainingsmaterialien für die polizeiliche Vernehmung, wie sie von dem kommerziellen Unternehmen der Firma Reid angeboten werden, insbesondere wenn es um lügende und unkooperative Aussagepersonen geht. Aus Großbritannien sind alternative Vernehmungsmethoden für die Polizei bekannt, die einen anderen rechtlichen, philosophischen und wissenschaftlichen Hintergrund haben als die Reid-Methode, u.a.

- Investigative Interviewing (Milne & Bull, 1999)
- Interviewing and deceiption (Canter & Alison, 1999)
- Assessing men who sexually abuse (Briggs, Doyle, Gooch & Kennington, 1998)
- A practical guide to investigative interviewing (National Crime Faculty - NCF - Bramshill, 2000).

An der Hochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen wurden in den vergangenen Jahren im Bereich Vernehmungspsychologie und Glaubhaftigkeit standardisierte Trainingsmethoden für die Aus- und Fortbildung entwickelt, u.a. das Projekt "ALIBI (Aussageanalyse: Lügen in Befragungen identifizieren)" (Hermanutz et al, 2004) und der Trainingsleitfaden "Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit" herausgegeben (Hermanutz et al., 2008). Insbesondere gehen die Autoren in dem Leitfaden auf die "Merkmalsorientierte Aussageanalyse" ein. Bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen steht die Frage im Vordergrund, ob eine behauptete Darstellung auf eigenem Erleben basiert oder nicht (Hermanutz et al., 2008, 147). In Deutschland stellt sie das Standardverfahren zur Glaubhaftigkeitsprüfung vor Gericht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - LG Ansbach, zu Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten).
Volbert (2004) hat sich ebenfalls mit der Analyse und Beurteilung von Aussagen befasst. Ihre Unterscheidung zwischen wahren Schilderungen und absichtlichen Falschbezichtigungen (Lügen) erfolgt ebenfalls mittels eines inhaltsanalytischen Vorgehens, das bei erlebnisbasierten Handlungsschilderungen von einer besonderen inhaltlichen Qualität ausgeht (Volbert, 2004, 17).

Fazit

Viele Kritikpunkte von Sozialwissenschaftlern (u.a. Hermanutz, 2002; Volbert & Böhm, 2008) an der Reid-Methode bezüglich ihrer wissenschaftlichen Evaluation der Lügensymptome und extremer Beeinflussung der Aussagepersonen erscheinen berechtigt. Es fehlen bislang auch experimentelle bzw. empirische Belege dafür, dass die Reid-Methode zu besseren Ergebnissen führt als eine polizeiliche Standardvernehmung.

Bei der Vernehmungsmethode nach Reid handelt es sich aufgrund der aufgezeigten Schwachstellen und Kritikpunkte - sowohl aus rechtlichen als auch vernehmungspsychologischen Aspekten - um ein Vorgehen, das in Deutschland in ihrer Gesamtheit so nicht zulässig ist und eine Umsetzung in die polizeiliche Praxis unterbleiben sollte.

Literatur:

Bender, R. Nack, A. & Treuer, W.-D. (2007). Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage. München. C.H. Beck.

Bernsee, H. (2001). Vernehmungstechnik - massiver Andrang auf BDK-Seminar. Der Kriminalist, 11. Lübeck: Schmidt-Römhild, S. 440-451.

Buckley, J.P. (2002). Schriftliche Stellungnahme durch den Präsidenten an die Akademie für Polizei in Freiburg (nicht veröffentlicht).

Canter, D. & Alison, L. (1999). Interviewing and deception. Aldershot: Ashgate.

Füllgrabe, U. (2000). Wie wissenschaftlich ist die Kriminalistik? In Magazin für die Polizei, 285/86. Aschaffenburg: Almanach Verlag Jöring, S. 17 - 27.

Füllgrabe, U. (2002). Interpretationsprobleme und Interpretationsfehler von Untersuchungen und Statistiken. In Magazin für die Polizei 309-10. Aschaffenburg: Almanach Verlag Jöring, S. 27 - 33.

Habschick, K. (2006). Erfolgreich Vernehmen. Kompetenz in der Vernehmungspraxis. In Grundlagen, die Schriftenreihe der Kriminalistik, Band 46. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag.

Hermanutz, M. (2002). Stellungnahme an das Innenministerium zur Einschätzung der Reid-Technik (unveröffentlicht).

Hermanutz, M., Litzcke, S.M. & Kroll, O. (2004). Das Projekt AliBi. Aussageanalyse: Lügen in Befragungen identifizieren. Polizei & Wissenschaft, 5(1), S. 1-7.

Hermanutz, M . & Litzcke, S. M. (2006). Vernehmung in Theorie und Praxis. Wahrheit - Irrtum - Lüge. Stuttgart: Boorberg.

Hermanutz, M., Litzcke, S.M., Kroll, O. & Adler, F. (2008). Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit. 2. Auflage. Stuttgart: Boorberg (im Druck).

Inbau, F.E., Reid, J.E. & Buckley, J.P. (1986). Criminal interrogation and confessions. Baltimore: Williams & Wilkins.

Milne, R. & Bull, R. (1999). Investigative Interviewing. Chichester (GB): Wiley.

Reichertz, J. & Schneider, M. (2007). Sozialgeschichte des Geständnisses - zum Wandel der Geständniskultur. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.

Reid, J.E. (1992). Die Reidmethode. Befragungs- und Vernehmungsstrategien. John E. Reid & Associates, Inc. Chicago.

Reid, J.E. (1999). Die Reid-systematischen Befragungs- und Vernehmungsstrategien. Deutsches Handbuch zur Methode. John E. Reid & Assiociates, Inc. Chicago.

Volbert, R. (2004). Beurteilung von Aussagen über Traumata. Bern: Huber.

Volbert, R. & Böhm, C. (2008). Falsche Geständnisse. In Volbert, R. & Steller, M. (Hrsg.). Handbuch der Rechtspsychologie. S. 253 - 263. Göttingen: Hogrefe.

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