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Sanktionswirkungen
 
Die Frage nach der Wirkung von Sanktionen läßt sich immer nur relativ zu der Intention der Sanktionierenden beantworten. Hier ist zunächst einmal zwischen generalpräventiver und spezialpräventiver (*Straftheorien) Intention zu unterscheiden. Ein weiteres Problem ist die Messung von Wirkung. So kann die intendierte Wirkung einerseits bereits erreicht sein, wenn keine weiteren Straftaten polizeilich registriert werden, also kein *Rückfall erfolgt (justizielle Intention) oder erst, wenn das Individuum, auf das die Sanktion zielt, als insgesamt sozial angepaßtes Wesen erscheint (Resozialisierungsphilosophie). Betrachtet man die Anspruchshaltung gegenüber Sanktionen global, scheint es, daß eine Wirkungswahrscheinlichkeit von 50 % - 60 % (*Erfolgsbeur-teilung/Erfolgskontrolle) der Erwartung entspricht. Anders herum gesagt: das Versagen von Sanktionen ist fester Bestandteil der Erwartung ihrer Wirkung.
Der Schluß, der in vielen kriminologischen Forschungen und kriminalpolitischen Überlegungen aus dieser Versagensevidenz gezogen wird, ist die Verlagerung der Verantwortung für das Versagen der Sanktion (oder deren Nichtwirkung) auf den Täter. Als Beispiel läßt sich die Freiheitsstrafe (als spezialpräventives Instrument) anführen. Hier wird nicht etwa die Freiheitsstrafe als solche hinterfragt, sondern es erfolgt eine Versagenskonstruktion über biographische Merkmale der Täter. Während es zur *Generalprävention insbesondere im anglo-amerikanischen Raum eine größere Anzahl von Forschungen gibt, fehlen solche Studien für die Bundesrepublik nahezu völlig. Die von Schöch (Göttingen) und Schumann (Bremen) durchgeführten Studien beziehen sich auf Jugendliche bzw. Heranwachsende und kommen, nach dem was bisher veröffentlicht ist, zu dem Schluß, daß eine Wirkung von Strafen im Sinne der negativen Generalprävention nicht vorhanden ist.

Im spezialpräventiven Bereich deuten die verschiedensten Forschungsergebnisse darauf hin, daß eine weniger intensiv eingreifende Sanktion anstelle einer schärferen, zumindest keinen ungünstigen Effekt auf die Kriminalitäts- und Rückfallraten hat.
Die Kernfrage, ob es überhaupt die Wirkung der (Straf-) Sanktion ist, die den überwiegenden Teil der Straftäter vom Begehen weiterer Straftaten abhält, können auch die vorhandenen Studien letztlich nicht lösen. Wolfgang et. al. weisen zumindest für ihre Untersuchungsgruppe nach, daß die meisten jugendlichen Straftäter nach dem dritten polizeilich registrierten Delikt aufhören, Straftaten zu begehen, unabhängig davon, ob und wie sie sanktioniert wurden. Die Frage der Sanktionswirkung läßt sich zudem nicht nur rein technisch (methodisch) beantworten, da Fragen von Kriminalitätsursachen oder -verursachung sich nicht von den Erwartungshaltungen gegenüber der Sanktionswirkung trennen lassen. Der Erwartung an Sanktionen liegt notwendigerweise immer auch ein bestimmtes Bild von Ursachen der Kriminalität (*Kriminalitätstheorien) zugrunde, welches häufig individualistisch geprägt ist und der Sanktion keine eigene Negativwirkung attestiert.
Aus dem derzeitigen Erkenntnisstand läßt sich zumindest resümieren, daß es keine rationale wissenschaftlich belegbare Komponente gibt, die einer rigiden Strafpolitik einen dauerhaften Erfolg bei der Kriminalitätsreduktion zubilligen würde.

Sanktionsforschung wird als Oberbegriff für die Erforschung des Anwendungsbereichs, der Wirkung und Wirksamkeit von Sanktionen und Sanktionierung verwendet. Forschungen zu diesem Bereich werden nahezu ausnahmslos mit empirischen Methoden (*Forschungsmethoden) durchgeführt. Zu ihrem Gegenstand gehören nicht nur *Erfolgsbeurteilung/Erfolgskontrolle und *Rückfall, oder anders ausgedrückt, die Effizienz bzw. Ineffizienz von Sanktionen, sondern auch die Einflüsse von Kriminalpolitik bzw. deren praktische Umsetzung durch die Instanzen sozialer Kontrolle sowie die Alter-nativen zu traditionellen Sanktionen (*Alternative Sanktionen). Bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) wurde 1979 ein Forschungsschwerpunkt "Empirische Sanktionsforschung" eingerichtet, dessen Förderung trotz intensiver Bemühungen seitens der Vertreter der Kriminologie 1988 eingestellt wurde. Als Ertrag der bisherigen Sanktionsforschung läßt sich resümieren, daß man eher von einer Nichtwirksamkeit der verschiedenen strafrechtlichen Sanktionen sprechen kann, was zur Austauschbarkeitsthese führte. Diese geht davon aus, daß im Zweifel mit der weniger einschneidenden Sanktion dieselbe unmittelbare Wirkung oder Nichtwirkung erzielt werden kann, jedoch auf kostengünstigere und weniger schädigende Art und Weise.

Literatur:
- Albrecht, H.J. u. a.: Empirische Sanktionsforschung und die Begründbarkeit von Kriminalpolitik. Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1981, 310-326.
- Kerner, H.-J.: Strafvollzug und Rückfälligkeit. Zur Konstruktion von Daten in der Strafrechtspflege. Kriminologisches Journal 1976, 184-198.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Helmut Janssen
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