Strafe Faktisch gibt es die Strafe als Mittel der Disziplinierung seit Menschengedenken; ebenso alt ist der Glaube an die positiven Wirkungen der Strafe. Strafe ist abstrakt gesehen eine Sanktionierung gegenüber einem bestimmten Verhalten, welches grundsätzlich als Unrecht qualifiziert wird. Bei der staatlichen Strafe i.S. des Strafrechts handelt es sich um ein Übel, welches einem Menschen (dem Täter) wegen einer von ihm begangenen tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Tat auferlegt wird und das ein sozialethisches Unwerturteil über die Handlung ausdrückt. Die Strafe unterscheidet sich durch ihren Tadelscharakter von den wertungsneutralen Maßregeln, aber auch von der Geldbuße des
Ordnungswidrigkeitenrechts, welche zwar ein Übel darstellt, der aber der Charakter sozialethischer Missbilligung fehlt. Als eine Reaktion auf eine schuldhafte Straftat bestimmt sich die Strafe für den Täter konkret nach dem Tenor des Strafurteils oder des Strafbefehls nach individueller
Strafzumessung.
Erst seit Ausgang des 17.Jahrhunderts ist die Justizstrafe präventiv angelegt, bis dahin galt das Vergeltungsprinzip. Eine Abkehr von den „peinlichen Strafen“ (= Strafen an Leib und Leben) verschiedener Grade (Rädern, Martern, Ertränken, Enthaupten) findet Mitte des 19. Jahrhunderts statt. Das Sanktionensystem bilden nun
Todesstrafe, vier verschiedene, nach ihrer Schwere abgestufte Arten von
Freiheitsstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Festungshaft [ab 1953: Einschließung], Haft) sowie Geldstrafe. Mit dem 1. Strafrechtsreformgesetz von 1969 wurden die bis dahin verfügbaren Arten von Freiheitsentziehung durch die einheitliche
Freiheitsstrafe ersetzt. Bestraft wird von nun an auch, um zu heilen. Betrachtet man das Strafensystem in seiner heutigen Gestalt (gesetzliche Ausfüllungsregeln der Strafe finden sich in den §§ 38 – 60 StGB), sind als Hauptstrafen die
Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie die Vermögensstrafe und als Nebenstrafe das Fahrverbot zu unterscheiden. Die
Todesstrafe ist in Deutschland durch Art. 102 GG ausdrücklich verboten.
Wenn die Strafe eine Übelszufügung ist, dann muss ein Rechtsstaat alles daran setzen, die Strafe möglichst gering zu halten; Strafe muss letztes Mittel sein, die ultima-ratio, um den Bürger und den Staat zu schützen. Danach hat die Strafe nicht die Aufgabe, „Schuldausgleich um ihrer selbst willen zu üben“, sondern ist nur dann gerechtfertigt, „wenn sie sich zugleich als notwendiges Mittel zur Erfüllung der präventiven Schutzaufgabe des Strafrechts erweist“ (BGH). Dies gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Einsatz der Strafe muss folglich unumgänglich notwendig sein. Aus der ultima-ratio-Funktion folgt zugleich, dass nicht jede schuldhafte Tatbestandsverwirklichung zwingend die Bestrafung mit der schuldangemessenen Strafe nach sich zieht, wie dies für das Vergeltungsstrafrecht nach Kant und Hegel selbstverständlich war. Heute gilt vielmehr der Grundsatz, wenn Strafe nicht erforderlich ist, kann, wenn sie schädlich ist, sollte nach Möglichkeit auf sie verzichtet werden. Der Staat darf nur dann zum scharfen Schwert des Strafrechts greifen, wenn mildere Mittel zum Rechtsgüterschutz nicht ausreichen, woraus „der Leitgedanke des Vorranges der Prävention vor der
Repression“ (BVerfG) folgt. Schließlich ergibt sich für die Strafverhängung aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass unter mehreren, gleich wirksamen Sanktionen nur die den Einzelnen am wenigsten belastende Reaktion verhängt werden darf.
Literatur:
- Heinz, Wolfgang: Das strafrechtliche Sanktionensystem und die Sanktionierungspraxis in Deutschland 1882 – 2006, Stand: Berichtsjahr 2006, Version: 1/2008, abrufbar unter: http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2006.pdf;
- Meier, Bernd Dieter: Strafrechtliche Sanktionen, Berlin u.a. 2001;
- Ostendorf, Heribert: Wieviel Strafe kann ein Staat sich leisten?, in: Wieviel Strafe braucht der Mensch? Elf Diskussionsbeiträge zur Strafrechtsproblematik, hrsg. von Martin Hagenmaier, Sierksdorf 2000; S. 33-40
Dominique Best