Strafverfahren Unter dem Begriff des Strafverfahrens ist im modernen Rechtsstaat der gesetzlich geordnete Rechtsgang zu verstehen, mit Hilfe dessen der staatliche Strafanspruch in die Wirklichkeit umgesetzt wird. Mit dem Blickwinkel der Strafverfolgung gerät vor allem das Ziel in den Vordergrund, den schuldigen Straftäter zu ermitteln und schließlich zu verurteilen bzw. zu sanktionieren. Unter dem schon immer wichtigen und seit dem Inkrafttreten von Menschenrechtskonventionen verstärkt Bedeutung erlangenden Blickwinkel des Schutzes von Individuen gegen den staatlichen Zugriff und vor allem (im Ergebnis) ungerechtfertigte staatliche Zumutungen wird ein anderer Aspekt mindestens gleichberechtigt wichtig, nämlich die Garantie der sogenannten Unschuldsvermutung, wie sie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention positiviert ist. Die Menschenrechtskonvention gilt in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines einfachen Gesetzes; jedoch hat das Bundesverfassungsgericht klargelegt, daß die in Art. 6 Abs. 2 niedergelegte Unschuldsvermutung als unmittelbarer Grundsatz von Verfassungsrang aus dem Rechtsstaatsprinzip und anderen Prinzipien des Grundgesetzes abgeleitet werden kann und muß. So betrachtet ist das Strafverfahren das letzten Endes gerichtliche Verfahren, mit dem der Staat versucht, die zugunsten des Beschuldigten sprechende Unschuldsvermutung zu widerlegen. Die Widerlegung ist dann geglückt, wenn unter Einhaltung der Verfahrensregeln zur vollen Überzeugung des gesetzlich zuständigen Richters der sogenannte Schuldnachweis geführt ist, der sich in einer rechtskräftigen Verurteilung manifestiert. Daß der Beschuldigte als unschuldig "gilt", bedeutet eine aus der historischen Erfahrung heraus überaus wichtige Schutzgarantie für den einzelnen, der den staatlichen Strafverfolgungsorganen gegenübersteht. Der Grundsatz bedeutet jedoch nicht, daß gegen den Beschuldigten Eingriffe erst erfolgen dürfen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, die dann vollstreckt werden kann. Denn dann wäre in vielen Fällen eben der für die Verurteilung und Vollstreckung erforderliche Schuldnachweis realistischerweise gar nicht zu führen. Deshalb sind unter genau anzugebenden Bedingungen strafprozessuale Eingriffe und Zwangsmaßnahmen erlaubt, beispielsweise die Durchsuchung oder die Entnahme einer Blutprobe. Auch darf sich der strafverfolgende Staat der Person des Verdächtigen versichern, wenn beispielsweise Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht, und zwar durch die, von kurzen Vorlaufzeiten abgesehen, allein dem Richter obliegende Verhaftung, der die *
Untersuchungshaft in der
Untersuchungshaftanstalt folgt, wenn nicht die Vollstreckung des Haftbefehls unter bestimmten Auflagen oder gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt wird.
Persönlich gesehen müßten die jeweils zuständigen Amtsträger im jeweiligen Stadium des Verfahrens von der Täterschaft bzw. der Schuld des Verdächtigen und dann Beschuldigten in unterschiedlichem Grade überzeugt sein. Für die Einleitung von Ermittlungen genügt der sogenannte einfache Verdacht. Für die Anklage und Eröffnung des Verfahrens bedarf es bereits eines sogenannten hinreichenden oder ausreichenden Verdachtes, für die Verhaftung ist ein dringender Tatverdacht erforderlich und bei der Verurteilung schließlich muß der Richter von der Schuld des Angeklagten vollständig überzeugt sein. Amtsträger, die ohne den erforderlichen Grad der Überzeugung gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten vorgehen, oder im Extremfall sogar wissen, einen Unschuldigen vor sich zu haben, können sich der verschiedensten Straftaten schuldig machen, so der Verfolgung Unschuldiger oder der Vollstreckung gegen Unschuldige bzw. der Nötigung, Freiheitsberaubung, Aussagenerpressung oder aber auch Rechtsbeugung.
In der Bundesrepublik Deutschland wird das Strafverfahren durch das Gerichtsverfassungsgesetz, im Allgemeinen Strafrecht ganz zentral durch die Strafprozeßordnung und im
Jugendstrafrecht speziell durch das Jugendgerichtsgesetz geregelt.
In systematischer Perspektive kann man den Strafprozeß als einen dynamischen Vorgang im Zeitablauf betrachten, indem sich jeweils verschiedene "Prozeßlagen" ergeben, die von den unterschiedlichen Beteiligten unterschiedliche "Prozeßhandlungen" erfordern, um das Verfahren entweder zu beenden oder in die nächste Station voranzubringen.
Die wichtigsten Verfahrensstationen kennzeichnen Beginn und Ende der einzelnen Verfahrensabschnitte. Als die wichtigsten Verfahrensabschnitte des deutschen Strafprozesses erscheinen, in der sowohl zeitlichen als auch dogmatischen Reihenfolge, das Ermittlungsverfahren oder auch Vorverfahren, das rechtlich von der *
Staatsanwaltschaft dominiert wird, in dem sie entweder selber ermittelt oder Ermittlungsaufträge an die *Polizei gibt. Die Polizeibehörden und Polizeidienststellen sind generell verpflichtet, den Ersuchen der
Staatsanwaltschaft nachzukommen; besonders enge Weisungsrechte sind der
Staatsanwaltschaft gesetzlich gegenüber denjenigen einzelnen Polizeibeamten eingeräumt, die als Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft bezeichnet sind. Diese Hilfsbeamten haben ihrerseits wiederum nach der Strafprozeßordnung nicht bloß das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff, das insgesamt der Polizei obliegt, sondern mehrere Rechte zum Veranlassen und Durchführen strafprozessualer Eingriffe und Zwangsmaßnahmen, speziell dann, wenn "Gefahr im Verzug" ist und weder die
Staatsanwaltschaft als so bezeichnete "Herrin des Verfahrens" zur Verfügung steht, noch ein zuständiger Richter, der als Ermittlungsrichter rechtsgültige Anordnungen treffen kann. In den letzten Jahrzehnten sind vielfältige Schwierigkeiten daraus entstanden, daß die polizeilichen Vorgehensweisen bei der Straftatenaufklärung und Straftatenverfolgung, die in rechtlicher Perspektive einen unselbständigen Teil des staatsanwaltschaftlichen Vorverfahrens bilden, sich zu einem eigenständigen "polizeilichen Ermittlungsverfahren" ausgewachsen haben, dem die
Staatsanwaltschaften nichts Gleichwertiges entgegensetzen können, dessen Einzelheiten vielfach ihrer Kontrolle entzogen sind, und teilweise sogar ein Spezialwissen erfordern, das in der juristischen Ausbildung auch nicht in Ansätzen vermittelt wird. Neuerdings tragen die
Datenschutzvorschriften zu erheblichen zusätzlichen Schwierigkeiten bei.
Das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren endet entweder durch die Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des *Legalitätsprinzips oder, seit den sogenannten Emminger'schen Reformen von 1924 von Jahrzehnt zu Jahrzehnt sich weiter ausdehnend, entsprechend den zahlreichen Möglichkeiten des Opportunitätsprinzips. Die Einstellung des Verfahrens unter Auflagen nach § 153 a StPO ist dabei in kriminologischer Sicht als eigenständige Sanktionskompetenz der *
Staatsanwaltschaft zu bewerten. Im *
Jugendstrafrecht bietet das Subsidiaritätsprinzip noch vermehrte Möglichkeiten zu einem Absehen von der Verfolgung oder der Einstellung des Verfahrens, am deutlichsten offenkundig werdend in dem formlosen Erziehungsverfahren nach §§ 45 und 47 JGG, das im Zuge der weiteren
Jugendstrafrechtsreform vielfach zu einem sogenannten
Diversionsverfahren weiterentwickelt worden ist (*
Diversion).
Will oder muß die
Staatsanwaltschaft das Verfahren weiter betreiben, so tut sie dies durch Erhebung der öffentlichen Klage, sei es durch Einreichung einer Anklageschrift zum ordentlichen Hauptverfahren, sei es durch Vorbereitung eines Strafbefehls für das richterliche Strafbefehlsverfahren, sei es schließlich durch die Anträge auf besondere Verfahrensarten, wie das beschleunigte Verfahren, das vereinfachte Jugendverfahren, das objektive Verfahren oder das Sicherungsverfahren. Mit Erhebung der öffentlichen Klage beginnt das sogenannte gerichtliche Zwischenverfahren, in welchem das zuständige Gericht selbständig zu prüfen hat, ob alle tatsächlichen, materiell rechtlichen und formellen Voraussetzungen gegeben sind, um gegen den Beschuldigten weiter vorzugehen. Verneint das Gericht die Voraussetzungen, so beschließt es, das Verfahren vorläufig oder endgültig nicht zu eröffnen, je nachdem ob der Mangel ein vorübergehender ist bzw. geheilt werden kann oder auf Dauer besteht. Nach dem Nichteröffnungsbeschluß kann das Verfahren nur noch unter engen Bedingungen erneut aufgegriffen werden. Umgekehrt führt der sogenannte Eröffnungsbeschluß in den nächsten Verfahrensabschnitt, das sogenannte Hauptverfahren, dessen zentraler Abschnitt durch die Hauptverhandlung repräsentiert wird. Die Hauptverhandlung endet normalerweise mit dem Urteil, das auf Einstellung des Verfahrens, auf Freispruch oder auf Verurteilung lauten kann, wobei auch Kombinationen möglich sind. Verzichten die Beteiligten auf Rechtsmittel oder lassen sie die Rechtsmittelfrist verstreichen, dann tritt die Rechtskraft ein. Nach der Einlegung von Rechtsmitteln schließt sich das Berufungsverfahren bzw. das Revisionsverfahren an. Gegen die Entscheidungen der nächstinstanzlichen Gerichte können in unterschiedlichem Ausmaß wiederum Rechtsmittel eingelegt werden, so daß sich insgesamt das Hauptverfahren sehr in die Länge ziehen kann. Rechtskraft tritt hier dann ein, wenn ein letztinstanzliches Urteil verkündet worden ist, gegen das Rechtsmittel nicht mehr möglich sind.
Der Eintritt der Rechtskraft führt das Verfahren in den nächsten Abschnitt über, das sogenannte Vollstreckungsverfahren. Der Vollstreckung zugänglich und bedürftig sind alle diejenigen strafgerichtlichen Erkenntnisse, die eine Leistung vom Verurteilten erfordern (Geldstrafe) oder ihm bestimmte andere Pflichten auferlegen, wie den Strafantritt bei der
Freiheitsstrafe. Die *
Strafvollstreckung läuft vom Beginn der Umsetzung des Urteils bis zur endgültigen Erledigung. Bei allen denjenigen Sanktionen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, bildet das sogenannte
Strafvollzugsverfahren (*
Strafvollzug) einen besonders hervorgehobenen Ausschnitt, der sich in der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung zunehmend verselbständigt.
Ein Verfahren, das rechtskräftig abgeschlossen ist, kann nur unter ganz engen Umständen durch ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren erneut aufgegriffen werden. In allen Verfahrensstadien, in der Praxis aber besonders bezüglich der Vollstreckung, können Unzuträglichkeiten oder Unebenheiten, die nach dem Gesetz keine richtige Lösung finden können, unter dem Leitgesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit im Wege des Gnadenverfahrens ausgeglichen bzw. behoben werden. In langjähriger Praxis und dogmatischer Ausarbeitung hat sich ein umfangreiches "Gnadenrecht" entwickelt, was vom Begriff her nach wie vor etwas eigentümlich klingt, insofern der Grundgedanke eben derjenige ist, daß "Gnade vor Recht" gehe oder eben ein Gnadenerweis statt der Anwendung des Rechtes erfolge.
Das Strafprozeßrecht regelt sehr detailliert die Voraussetzungen, näheren Umstände und Folgen der einzelnen Verfahrensschritte, darüber hinaus die Rollen der verschiedenen Prozeßbeteiligten sowie deren Rechte und Pflichten. Geleitet wird der Strafprozeß von bestimmten grundsätzlichen Prozeßmaximen, wie derjenigen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit oder der freien Beweiswürdigung. Soweit es um die tatsächlichen Verfahrensweisen, Probleme, Gründe und Hintergründe im Verfahrensgang geht, sucht diesen die empirisch orientierte Strafprozeßlehre auf die Spur zu kommen.
Literatur:
- Fezer, G.: Strafprozeßrecht. Juristischer Studienkurs. 2 Bände, München 1986.
- Kühne, H.H.: Strafprozeßlehre. 3. Auflage, Heidelberg 1988.
- Roxin, C.: Strafverfahrensrecht. 21. Auflage, München 1989.
- Schlüchter, E.: Das Strafverfahren. 2. Auflage, Köln u.a. 1983.
- Schreiber, H.L. (Hrsg.): Gesamtreform des Strafverfahrens. Neuwied u.a. 1987.
Entnommen mit freundlicher Genehmigung des
Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991
Hans-Jürgen Kerner