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Strafzumessung
 
Strafzumessung ist die Entscheidung des Richters über die strafrechtlichen Folgen einer Straftat. Dabei kann noch differenziert werden zwischen der Entscheidung über Strafe einerseits und Maßregeln und Nebenfolgen andererseits (Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt; Fahrverbot u.a.m), sowie nach Art und Strafe und Höhe der Strafe (*Sanktion).
Das deutsche Strafrecht läßt dem Richter (bewußt) einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Festsetzung der konkreten Rechtsfolge. Die im StGB enthaltenen Strafrahmen geben dem Richter einen relativ weiten Spielraum. Zusätzlich bestehen verschiedene Strafmilderungsmöglichkeiten. Innerhalb des relativ weiten Strafrahmens (meist von einer Geldstrafe bis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe) hat der Richter die "schuldangemessene" Strafe zu finden, wobei die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen ist. Bei der Zumessung hat das Gericht insbesondere folgende Umstände gegeneinander abzuwägen:
- die Beweggründe und Ziele des Täters
- dessen Gesinnung
- die Art der Ausführung und die Folgen der Tat
- das Vorleben des Täters
- dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- sowie das Verhalten nach der Tat.
In der Praxis spielen für die Strafzumessung, insbesondere die Schwere der Tat und die Vorstrafen des Täters eine wichtige Rolle. Obwohl eine Freiheitsstrafe unter 6 Monten nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen verhängt werden darf, waren es 1988 64.446 oder 59,5 % aller zu Freiheitsstrafe Verurteilten, deren Strafe bis einschl. 6 Monate lautete. Bei immerhin 14.187 Personen (22 %) wurde diese Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Damit fielen 1988 fast 42 % aller unbedingten Freiheitsstrafen in diesen Strafrahmen.

Innerhalb des schuldangemessenen Strafrahmens, den der Richter individuell festzulagen hat, können grundsätzlich spezialpräventive und generalpräventive Strafzwecke berücksichtigt werden (*Prävention, *Generalprävention). Ob und gegebenenfalls welche Rolle diese Strafzwecke (*Straftheorien) bei der Strafzumessung im erzieherisch ausgestalteten *Jugendstrafrecht, für das die Strafrahmen des StGB nicht gelten, spielen (dürfen), ist umstritten.
Die extrem unterschiedliche Strafzumessungspraxis, die sich im regionalen wie im überregionalen Vergleich zeigt, wird nicht nur von der Kriminologie, sondern auch von der Strafrechtsdogmatik kritisiert. Ungerechtigkeit, Rechtsunsicherheit, regellose Individualisierung und zufällige Sanktionierung sind ein (auch öffentliches) Ärgernis. Empirische Belege für diese Strafungleichheit gibt es sowohl hinsichtlich der regionalen und lokalen Unterschiede in der Strafzumessung als auch hinsichtlich individueller Unterschiede bei der Bestrafung (abhängig vom Richter und vom Täter). Teilweise wird daraus der Schluß gezogen, daß in vielen Fällen die Individualität des Richters für Art und Höhe der verhängten Strafe bedeutsamer sei als die Tat und der Täter. Nach wie vor werden vergleichbare oder gar identische Straftaten von verschiedenen Richtern bzw. Gerichten mit unterschiedlichen Strafen geahndet. Diese Unterschiede sind nicht nur wegen ihrer empirisch nachgewiesenen Häufigkeit, sondern vor allem auch wegen der ebenfalls nachgewiesenen Stärke beeindruckend: Strafzumessungsunterschiede in der Größenordnung von 1: 6 oder mehr sind nachweisbar, d. h. für die gleiche Straftat kann der Täter bei einem anderen Richter oder einem anderen Gericht bis zum Sechsfachen der Strafhöhe erhalten. Die Unterschiede in der Strafzumessung sind nachgewiesen für die Entscheidung, ein Verfahren einzustellen oder ein Urteil zu fällen; die Wahl vereinfachter Verfahrensarten; die Entscheidung, ob Freiheitsstrafe mit Bewährung oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe ohne oder mit Bewährung verhängt wird; die Höhe der Geld- bzw. Freiheitsstrafe.

So schwankt die Urteilsquote (Anteil der Urteile an allen von Amtsgerichten erledigten Verfahren) in den Bundesländern zwischen 28,1 % (Bremen) und 47,4 % (Niedersachsen) und die Einstellungsquote (einschließlich vorläufiger Einstellungen) zwischen 17,6 % (Baden-Württemberg) und 32,8 % (Bremen). Ähnliche Unterschiede lassen sich im Hinblick auf die Verwendung beschleunigter Verfahren (0,0 % - 32,2 %) und vereinfachter Jugendverfahren (0,7 % - 5,4 %) feststellen. Auch die unterschiedliche Erledigung von Ermittlungsverfahren durch die "Staatsanwaltschaft hat Einfluß auf das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens. Dabei kann alleine der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Täters, der i.d.R. für die Zuweisung zu einem bestimmten Richter maßgeblich ist, für eine schwere oder leichtere Strafe ausschlaggebend sein. Für diese Unterschiede ist nicht nur das Strafzumessungsverhalten des einzelnen Richters entscheidend, direkten oder indirekten Einfluß darauf hat auch die Staatsanwaltschaft (durch den Strafantrag und durch die Möglichkeit der Revision) sowie die nächst höhere Instanz (meist das Landgericht), die im Fall der Berufung eine eigene Strafe festsetzen kann, die (nur) im Falle der Berufung durch den Verurteilten nicht höher als die in der 1. Instanz verhängte Strafe ausfallen darf. Die Studie von Streng zur Strafzumessung kommt anhand einer Befragung von Richtern und Staatsanwälten zu folgenden Ergebnissen: Staatsanwälte sind in ihren Strafmaßangaben eindeutig härter als Richter, Richter am Landgericht wiederum härter als Amtsrichter; die Größe der Stadt hat ebenso Einfluß auf die Strafhöhe, wie individuelle Faktoren beim Richter (Alter, Geschlecht, soziale Herkunft, Bildungsniveau) und Persönlichkeitsmerkmale (Sicherungsdenken, Vergeltungsdenken, Bedrohtheitsgefühl).
Diese Strafzumessungsunterschiede sind einerseits Ausdruck notwendiger Individualität, aber auch gewisser Irrationalität des Strafens. Es steht aber zu befürchten, daß sie die notwendige Akzeptanz der staatlichen Sanktionierung beim Täter und bei der Bevölkerung untergraben.

Literatur:
- Bruns, H.-J.: Leitfaden des Strafzumessungsrechts. Köln u.a. 1980, Streng, F.: Strafzumessung und relative Gerechtigkeit. Heidelberg 1984.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Thomas Feltes
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