Sexualkriminalität (www.krimlex.de)
 
Sexuelle Verhaltensweisen sind ebensowenig wie andere menschliche Handlungen von Natur aus sozialabweichend oder kriminell. Es bedarf vielmehr gesellschaftlicher oder strafrechtlicher Normen, um sie als solche zu qualifizieren (*Abweichung).
Die Sexualnormen sind nicht nur in den einzelnen Kulturkreisen sehr unterschiedlich, sondern unterliegen auch in besonderem Maße dem Wandel gesellschaftlicher Moral- und Sexualvorstellungen. Was gestern noch als Verbrechen im juristischen Sinne galt (wie z. B. Ehebruch), wird heute vielleicht zwar noch als Abweichung, aber nicht mehr als kriminell angesehen (*Verbrechensbegriff).
Das deutsche Strafrecht hat bereits mit dem Ersten Strafrechtsreformgesetz von 1969 der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur Sexualität Rechnung getragen und den Ehebruch, die einfache Homosexualität, die Unzucht mit Tieren sowie die Erschleichung des außerehelichen Beischlafs ersatzlos gestrichen. Durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz wurde 1973 das Sexualstrafrecht als "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" völlig neu gefaßt (§§ 174 bis 184c StGB).

Der Grundgedanke dieser Gesetzesreform bestand darin, daß ein Verhalten nicht länger schon deshalb mit Strafe bedroht sein sollte, weil es unmoralisch ist, sondern nur dann, wenn elementare Interessen anderer oder der Gemeinschaft verletzt werden. Dabei zählen jedoch nicht alle Taten, die einen sexuellen Hintergrund haben, zur Sexualkriminalität, sondern nur solche, die entweder der Verwirklichung eigenen oder der Förderung fremden Sexualverhaltens dienen und gegen gesellschaftliche Sexualnormen verstoßen. Verletzen sie dagegen allgemeine Normen, die nicht speziell auf die Regelung sexuellen Verhaltens bezogen sind, spricht man von sexuell motivierter Kriminalität.
Danach sind Delikte wie etwa der Diebstahl eines Fetischs oder die sadistische Körperverletzung zwar sexuell motiviert, verletzen aber keine dem Sexualbereich zuzuordnenden Rechtsgüter und zählen deshalb nicht zur Sexualkriminalität. Andererseits muß nicht jeder Verstoß gegen Sexualnormen auch notwendigerweise sexuell motiviert sein. So geht es z. B. bei der *Prostitution, Zuhälterei oder Pornografie in der Regel lediglich um die wirtschaftliche Ausnutzung der Sexualität ohne sexuelle Motive des Täters.

Während die Fälle von sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, exhibitionistische Handlungen und dadurch auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anstiegen, haben Vergewaltigungen 1988 den niedrigsten Stand seit 30 Jahren erreicht. Von den insgesamt 17.287 Tatverdächtigen stellten die Nichtdeutschen einen Anteil von 19 %. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, daß diese Bevölkerungsgruppe (Stationierungsstreitkräfte, Asylbewerber und Arbeitnehmer) zu einem beachtlichen Teil aus ledigen, jüngeren Männern besteht, die u. a. wegen ihrer Kontakt- und Verständigungsprobleme besonderen Konfliktsituationen ausgesetzt sind (*Asylanten, *Ausländerkriminalität). Auf der Opferseite fallen die hohen Anteile Jugendlicher und Heranwachsender bei der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung auf. Bei diesen Delikten war 1988 über ein Drittel unter 21 Jahre alt.
Als Erklärungsversuche für sozialschädliches sexuelles Verhalten werden meist medizinisch orientierte Theorieansätze erörtert.
Zur Verbesserung der Situation des *Opfers im Rahmen der Anzeigenaufnahme und Vernehmung empfiehlt Baurmann u. a. folgendes: dem Opfer kein übertriebenes Mißtrauen gegenüberzubringen, die Vernehmung möglichst opferfreundlich zu gestalten, Mehrfachbefragungen tunlichst zu unterlassen, unnötige Begegnungen zwischen Opfer und Täter zu vermeiden und das Opfer im Rahmen der notwendigen Maßnahmen zur Beweissicherung soweit wie möglich schonend zu behandeln.

Dies setzt eine entsprechende Sensibilisierung des Sachbearbeiters und eine Abkehr von einer derzeit betont täterorientierten Strafverfolgung voraus.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zwar eine Vielzahl von Institutionen, an die sich die Opfer von Straftaten wenden können. Deren unterschiedliche Zuständigkeiten erleichtern dem Bürger jedoch nicht gerade die Orientierung. Hier könnte - neben den präventiven Maßnahmen im Rahmen der kriminalpolizeilichen Beratung (*Prävention) - eine individuelle Betreuung und Unterstützung seitens der Polizei anläßlich von Fallermittlungen hilfreich sein.
Die Situation des Schutzes von Sexualopfern findet, nicht zuletzt dank der Aktivitäten der Frauenbewegung, in der Öffentlichkeit zunehmend Beachtung. Dies hat sicher dazu beigetragen, das Problembewußtsein innerhalb und außerhalb der Instanzen der Sozialkontrolle zu schärfen. Belege dafür sind z. B.: die verstärkte Durchführung von Fortbildungsseminaren für polizeiliche Sachbearbeiter, die Spezialisierung einiger Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Verfolgung von sexueller Gewalt, die verstärkte Kooperation zwischen Strafverfolgungsorganen und opferunterstützenden Gruppierungen, Gesetzesentwürfe zur Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere des Sexualopfers, Initiativen von Verbänden und Parteien zur Verbesserung der Lage der Opfer sexueller Gewalt, die Einrichtung von Selbsthilfegruppen, die Intensivierung von Ursachenforschung und die Verbesserung von Präventionsangeboten und die Institutionalisierung einer Frauenbeauftragten für die Polizei (z. B. bei der Bayerischen Polizei).

Literatur:
- Baurmann, M.-C.: Sexualität, Gewalt und die Folgen für das Opfer. BKA-Forschungsreihe, Band 15, Wiesbaden 1982.
- Fehrmann, H., u. a.: Das Mißtrauen gegen vergewaltigte Frauen; Erfahrungen von Vergewaltigungsopfern mit Polizei und Justiz. Sonderband der BKA-Forschungsreihe, Wiesbaden 1986. Kriminalpolizeiliche Beratung. BKA-Schriftenreihe, Band 47. Wiesbaden 1978.
- Hess, H.; Störzer, H.-U.; Streng, F. (Hrsg.): Sexualität und soziale Kontrolle, Beiträge zur Sexualkriminologie. Heidelberg 1980.
- Weis, K.: Die Vergewaltigung und ihre Opfer. Eine viktimologische Untersuchung zur gesellschaftlichen Bewertung und individuellen Betroffenheit. Stuttgart 1982.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Dieter Kettelhöhn