Steuerkriminalität (www.krimlex.de)
 
Als sogenannte "Kavaliersdelikte" werden die Steuerstraftaten häufig angesehen und dementsprechend hoch dürften die Dunkelziffern in diesem Deliktbereich sein - vergleichbar vielleicht nur mit dem einfachen Diebstahl, wobei der bei den Steuerdelikten eintretende *Schaden wesentlich größer ist. Dieser dürfte einen Großteil des Gesamtschadens durch Wirtschaftsstraftaten von schätzungsweise 10 bis 60 Milliarden DM jährlich ausmachen (*Wirtschaftskriminalität). Dennoch werden Steuerstrafverfahren, bei denen Schäden über DM 100.000 und sogar über 1 Mio. DM festgestellt werden, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens ohne gerichtliche Hauptverhandlung erledigt und sogar häufiger noch durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 a StPO mit Auflagen oder nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Auflagen eingestellt. Die Geldbuße nach § 153 a StPO beträgt dabei - einer neueren Untersuchung zufolge - oftmals weniger als 5 % der Schadenssumme. Fast 40 % der durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Fälle hatten Schäden über DM 100.000 zum Gegenstand. Bei diesen Einstellungen mit Auflagen wurden sogar Durchschnittsschäden von über DM 850.000 genannt (bei Einstellungen ohne Auflagen: DM 292.000, bei Strafbefehlsverfahren: DM 65.000). Nicht selten werden somit Steuerstrafverfah-ren eingestellt, deren Schaden um mehr als das Tausendfache über demjenigen liegt, was z.B. in Ladendiebstahlsfällen als Obergrenze für eine Baga-telleinstellung angesehen wird.
Ein Steuerstrafverfahren wird in der Regel durch die Finanzbehörde eingeleitet und durchgeführt. Sie kann auch Verfahren ohne Einschaltung von Staatsanwaltschaft und Gericht selbst einstellen. Von dieser Möglichkeit dürften die Finanzbehörden insbesondere in den Fällen Gebrauch machen, in denen der Tatverdächtige die hinterzogene Steuersumme in vollem Umfang zurückzahlt oder bei schwieriger Beweislage Teilrückzahlungen leistet.
Zu den Steuerordnungswidrigkeiten, die nur mit Geldbuße geahndet werden, zählen z.B. die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) und die Steuergefährdung (z.B. durch Ausstellung unrichtiger Belege, § 379 AO). Wegen leichtfertiger Steuerverkürzung wird nicht belangt, wer vor Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Steuerbehörde berichtigt oder ergänzt.

Auch bei Steuerstraftaten, zu denen z.B. die Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben mit einer Strafandrohung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (in schweren Fällen bis zu 10 Jahren) gehört, kann der Täter straffrei ausgehen, wenn er beispielsweise unrichtige Angaben rechtzeitig berichtigt und die hinterzogenen Steuern erstattet. Nach dem Gesetz ist dies solange möglich, wie noch kein Steuerprüfer beim Steuerpflichtigen erschienen ist oder die Tat noch nicht entdeckt ist. In der Praxis dürfte gerade bei Streitfällen oftmals ein Aushandeln zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden über die Höhe der (nachzuzahlenden) Steuerschuld zur Anwendung dieser Selbstanzeige- und Straffreiheitsregelung führen. Eine solche Regelung ist im übrigen ebenso einmalig im deutschen Strafrecht wie die Amnestieklausel, die 1988 im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Quellensteuer in das Gesetz aufgenommen wurde (*Amnestie). Danach geht straffrei aus, wer zusammen mit den Angaben über Einkünfte aus Kapitalerträgen für 1989 auch die der Jahre 1986 bis 1988 nachträglich erklärt. Damit braucht ein Steuerzahler, der bis 1988 diese Angaben nicht gemacht hatte, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre (und damit Steuern hinterzogen hatte), nur für die letzten drei Jahre entsprechende Steuern nachzuzahlen. Diese Regelung führte zu Protesten auf Seiten der "Steuerehrlichen", die immer ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben hatten. Sie fühlten sich berechtigterweise schlechtergestellt als die Steuerzahler, die 1989 Nachtragserklärungen abgegeben hatten und damit die Steuern für die Jahre vor 1986 geschenkt bekamen. Sie klagten gegen dieses Gesetz - mit der Forderung, ihnen die vor 1986 gezahlten Steuern zurückzuerstatten.

Literatur:
- Meinberg, V.: Geringfügigkeitseinstellungen von Wirtschaftsstrafsachen. Freiburg 1985.
- Mönch, K.H.: Steuerkriminalität und Sanktionswahrscheinlichkeit. Frankfurt u.a. 1978.
- Schmidt-Troje, C.: Steuerfahndung. Bonn 1987.
- Schultz, U.: Mit dem Zehnten fing es an. Eine Kulturgeschichte der Steuer. München 1986.

Entnommen mit freundlicher Genehmigung des Kriminalistik-Verlages Heidelberg aus der gedruckten Version des Kriminologie-Lexikons, Stand der Bearbeitung: 1991

Thomas Feltes