Täter-Opfer-Ausgleich (www.krimlex.de)
 
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) fasst unter Betonung der Idee des Ausgleichs die soziale Befriedung zwischen Täter und Opfer ins Auge; er ist eine Form der Mediation. Dem TOA kommt eine friedensstiftende Funktion zu: Um den Rechtsfrieden wiederherzustellen, soll die Bestrafung des Täters durch eine Versöhnung mit dem Opfer ersetzt werden. Unter Aufsicht eines neutralen Vermittlers bekommen Täter und Opfer die Möglichkeit, Art, Form und Umfang einer Wiedergutmachung des verursachten (materiellen und immateriellen) Schadens zu vereinbaren. Zugleich wird der Täter zur Auseinandersetzung mit seiner Tat und deren Folgen veranlasst, ihm wird die Verwerflichkeit seines Handels und dessen Folgen zu Bewusstsein gebracht und seine Bereitschaft gefördert, hierfür Verantwortung zu übernehmen. Das Interesse des Opfers einer Straftat an Schadenskompensation wird durch den TOA stärker zur Geltung gebracht, indem beispielsweise das Geschehene vom Opfer besser verarbeitet werden kann.
 
Der TOA setzt zunächst die Bereitschaft von Täter und Opfer voraus, am TOA teilzunehmen. Regelmäßig ist erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt; namentlich bei Taten, durch welche das Opfer auch psychisch stark belastet wird (jedenfalls bei Gewaltdelikten und bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung), ist ein Geständnis des Täters Voraussetzung. Zudem ist erforderlich, dass das Opfer den Ausgleich innerlich akzeptiert.
 
Gelingt der Ausgleich zwischen Täter und Opfer, kann das erkennende Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern (§§ 46 Abs. 2, 46a, 49 StGB).
 
Der TOA wurde im Jahr 1990 im Bereich des Jugendstrafrechts gesetzlich verankert (§ 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 JGG: TOA-Weisung als Erziehungsmaßregel, § 23 JGG: Bewährungsauflagen und -weisungen, § 45 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 JGG: Absehen von Verfolgung bei Bemühen um Ausgleich mit dem Verletzten) und im Jahr 1994 in das allgemeine Strafrecht übernommen (§ 46a StGB). Für einen breiteren Anwendungsbereich des TOA wurde 1999 eine Hinwirkungspflicht der Justiz in den §§ 155a, 155b StPO eingeführt, wonach Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Stadium des Verfahrens jeweils die Möglichkeit eines (freiwilligen) Ausgleichs prüfen und gegebenenfalls auf einen solchen selbst hinwirken oder eine Ausgleichsstelle einschalten sollen. Problematisch hieran ist jedoch, dass während des Ermittlungsverfahrens noch nicht abschließend geklärt ist, ob der Beschuldigte Täter und der Verletzte Opfer einer Straftat ist und somit die Unschuldsvermutung in Zweifel gezogen wird.
 
Nach der TOA-Statistik, die seit 1993 geführt wird, liegt der Schwerpunkt der Anwendung des TOA konstant bei Gewalt- und Körperverletzungsdelikten. Der TOA ist jedoch nicht auf bestimmte Deliktsgruppen oder -kategorien beschränkt.
 
Umstritten ist, ob man den TOA als eine dritte Spur neben Strafen und Maßregeln im Sanktionensystem des Strafrechts auffassen kann. Die Justiz steht dieser Ergänzung des Sanktionensystems eher kritisch gegenüber, da der TOA in den Augen vieler Strafjuristen als Vehikel erscheinen muss, welches den Täter seiner gerechten Strafe entzieht. Zudem wird auch die Effizienz des TOA bestritten.
 
Literatur:
 
- Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich in der Entwicklung. Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Augleichs-Statistik für den Zehnjahreszeitraum 1993 bis 2002, Internet-Publikation: < www.bmj.bund.de/media/archive/883.pdf >;
- Keudel, Anke: Die Effizienz des Täter-Opfer-Ausgleichs - überprüft an Hand einer Rückfalluntersuchung, BewHi 2001, 302-310
 

Dominique Best