Delinquenz und Kindeswohlgefährdung (www.krimlex.de)
 
Da der Großteil der Delinquenz der normalen Entwicklung eines jungen Menschen zugeordnet wird, ist eine genauere Betrachtung eines kurzzeitig abweichenden Verhaltens nicht erforderlich. Kommt es jedoch vermehrt und auch zu schweren Straftaten von Kindern und Jugendlichen, lässt sich eine Gefahr für das Täterwohl und seine Sozialisation diskutieren. Junge Mehrfach- und Intensivtäter können in ihrer individuellen Entwicklung und ihren Möglichkeiten zur sozialen Teilhabe beeinträchtigt sein. Es besteht zumeist ein Zusammenhang zwischen ihrem strafbaren Handeln und den dahinter stehenden psychosozialen Schwierigkeiten. Häufig werden erst durch die Registrierung von Straftaten Minderjähriger eine sog. Kindeswohlgefährdung und damit verbunden auch Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Eltern entdeckt. Kriminalität kann demnach die staatliche Aufmerksamkeit für die Lebenssituation der Täter/innen und damit auch die Wahrscheinlichkeit für das Aufdecken einer Kindeswohlgefährdung erhöhen.
 
Der Begriff Kindeswohl stammt aus der Rechtsprechung der Familiengerichte. Nach der Scheidung von Eltern sollten sich richterliche Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht am Wohl des Kindes orientieren. Die Bezeichnung Kindeswohlgefährdung findet seinen Ursprung bereits im Jahr 1900 mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Während früher im § 1666 Abs. 1 BGB Vernachlässigung, Kindesmissbrauch und -misshandlung durch den Vater als Gefährdungsursachen aufgeführt wurden, ist der Terminus mittlerweile vom Bundesgerichtshof konkreter definiert: Unter Kindeswohlgefährdung versteht man eine gegenwärtig vorhandene Gefahr für eine/n Minderjährige/n, die mit großer Sicherheit voraussehen lässt, dass bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung entsteht. Die benannten Kriterien müssen dabei gleichzeitig erfüllt sein. Konkret sind die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das unverschuldete Elternversagen oder das Verhalten eines/einer Dritten als Gefährdungsursachen maßgeblich.
 
Bei minderjährigen Mehrfach- und Intensivtätern ist die vermehrte Straffälligkeit durchaus als Ausdruck einer Kindeswohlgefährdung anzusehen, da die Personensorgeberechtigten offenbar nicht (mehr) in der Lage sind, auf die Taten ihrer Kinder angemessen zu reagieren und so auf sie einzuwirken, dass sie keine weiteren Straftaten mehr begehen. Zudem besteht bei Personen, die verstärkt strafrechtlich in Erscheinung treten, zumeist ein Zusammenhang zwischen früherer und andauernder Vernachlässigung oder sogar Misshandlung und spätere bzw. aktuelle Delinquenz.
 
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe. Das Jugendamt muss als staatliches Wächteramt Verdachtsmomente einer möglichen Kindeswohlgefährdung prüfen. Mit Einführung des § 8a SGB VIII (Sozialgesetzbuch) gewann der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ an Bedeutung. Da die Kategorie Kindeswohlgefährdung eine soziale Konstruktion und eine Grenze des Elternrechts darstellt, soll die Einschätzung vorliegender Risikofaktoren im Zusammenwirken mehrerer (Kinderschutz-) Fachkräfte sorgfältig vorgenommen werden. Liegt eine Gefährdung vor und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, d. h. den Fortlauf der Delinquenz zu stoppen, oder Hilfen anzunehmen, so hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen. Hierunter zählen verschiedene Arten des Eingriffs in die Elternrechte, die bis zum (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge reichen können. Die familiengerichtliche Intervention zielt dabei darauf ab, den Kindern und Jugendlichen einen Zugang zu den individuell erforderlichen Hilfen zu eröffnen.
 
Literatur:
-Brettel, Hauke: Straftaten als Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. In: Stiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei (Hrsg.): Infoblatt 53. Berlin 2010.
-Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. (Hrsg.): Kindeswohlgefährdung erkennen und helfen. 11. überarbeitete Auflage. Berlin 2009.
-Kindler, Heinz; Lillig, Susanna; Blüml, Herbert; Meysen, Thomas; Werner, Annegret (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung. München: DJI 2006.
Kerstin Wilhelm