Polizeibegriff (www.krimlex.de)
 
Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wird in Deutschland ein sogenannter moderner Polizeibegriff vertreten. Innerhalb dieses Polizeibegriffs sind drei Ansätze vorzufinden: Vertreter des materiellen Polizeibegriffs favorisieren eine aufgabenorientierte Betrachtungsweise. Der Polizei sind danach alle Aufgaben zuzurechnen, deren Sinn und Zweck in der Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Allerdings folgt hieraus ein sehr weiter Anwendungsbereich, werden doch beispielsweise auch Bauaufsichtsbehörden, Lebensmittelüberwachungsämter oder Nachrichtendienste gefahrenabwehrend tätig.
 
Diese Abgrenzungsschwierigkeit versuchen die Vertreter des formellen Polizeibegriffs insoweit zu kompensieren, als der Fokus hier bei der jeweiligen Handlung liegt: Unter Polizei sind alle von einer so bezeichneten Behörde ausgeübten Tätigkeiten zu verstehen.
 
Letztlich unter Bestimmtheitsgesichtspunkten als grundsätzlich vorzugswürdig stellt sich aber der institutionelle Polizeibegriff dar: als Polizei sollen nur die Behörden zu qualifizieren sein, die auch nach außen unter der Bezeichnung Polizei auftreten dürfen. Allerdings attestieren gerade die jüngsten Entwicklungen der Polizeiorganisation in Hessen auch dieser Definition Schwächen: dort wurde im Jahre 2000 die Wachpolizei geschaffen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär in den Aufgabenbereichen Objektschutz und Verkehrsüberwachung eingesetzt werden und dabei die Befugnisse von Hilfspolizeibeamten ausüben können. Zudem wurde der Außendienst des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt (Main) mit Wirkung vom 1. Juni 2007 in Stadtpolizei umbenannt. Beide Fälle wären unter dem institutionellen Polizeibegriff zu subsumieren, tatsächlich handelt es sich aber um Hilfspolizei bzw. ein Ordnungsamt.
 
Der moderne Polizeibegriff ist das Ergebnis einer mehrere tausend Jahre andauern- den geschichtlichen Entwicklung, die von dem epochenartigen Wechsel zwischen einem weiten und einem engen Verständnis des Polizeibegriffs geprägt war.
 
Als Ausgangspunkt der Entwicklung gilt das antike Griechenland, wobei im Einzelnen zwei Ansichten existieren: nach der ersten ist der heutige Begriff Polizei auf das griechische Wort „politeia“ zurückzuführen, welches mit Stadt- oder Staatsverfassung bzw. Status der in einer Stadt lebenden Bürger oder Kunst des Regierens übersetzt wird. Demgegenüber will eine andere Meinung das ebenfalls griechische Wort & #8222;polizeia“ als Entwicklungsursprung erkannt haben. Übersetzt soll es die Tätigkeit bezeichnen, gemeinsam eine Mauer um eine Siedlung zu bauen. In der Folgezeit wurde der Polizeibegriff als „politia“ in die lateinische Sprache übernommen und er- setzte in der Epoche des Römischen Imperiums den dort bislang gebräuchlichen Terminus „civitas“, was mit dem Realzustand des städtischen Gemeinwesens bzw. der Bürgerschaft zu übersetzen ist. Im Spätmittelalter ist dann der Polizeibegriff unter „la police“ im Französischen festzustellen. Als erste deutsche Quelle gilt in diesem Zusammenhang die auf das Jahr 1476 datierte Stadtvorschrift des Rudolf von Scherenberg, als Fürstbischof auch Territorialherr von Würzburg. Dort wird der Begriff „Polizcey“ verwendet, der nach einer Ansicht sowohl den Zustand guter Ordnung als auch hierauf abzielende Gesetze beschrieb. Demgegenüber will eine andere Auffassung hierunter sogar das gesamte Gemeinwesen subsumieren – also Stadt und Staat.
 
Es folgte das Zeitalter des Absolutismus, in welchem der Polizeibegriff seine erste große Extension erfuhr: die Institution Polizei war nun identisch mit der gesamten staatlichen Verwaltung, exklusive der Ressorts Äußere Angelegenheiten, Finanzen, Heeres- und Justizwesen. In Konsequenz dessen umfasste ihr Aufgabenzuschnitt den Schwerpunkt der staatlichen Tätigkeit. Diese erhebliche Machtkonzentration wurde noch dadurch verstärkt, dass zur damaligen Zeit keine Bindung der Staatsorgane an Bürgerrechte bestand. Zudem war in Ermangelung einer Gewaltenteilung der Rechtsweg gegen staatliche Akte noch nicht eröffnet. Deshalb ist für die Beschreibung dieser Gegebenheiten auch der Terminus Polizeistaat gebräuchlich, der später sogar noch zum Polizei- und Wohlfahrtsstaat ausgeweitet wurde. Dies deswegen, weil im weiteren Verlauf des Absolutismus dem Herrscher sogar das Recht eingeräumt wurde, das gesamte soziale Leben seiner Untertanen zu reglementieren.
 
Erst in der Epoche der Aufklärung – insbesondere durch die vom französischen Staatsphilosophen Montesquieu erarbeitete Konzeption der Gewaltenteilung – konnte eine Begrenzung des absolutistischen Polizeibegriffs erreicht werden. In Deutschland publizierte diesbezüglich Johann Stephan Pütter, ein an der Georg- August-Universität Göttingen lehrender Professor der Rechte, 1770 sein Werk „Institutiones iuris publici Germanici“ und vertrat hierin eine Einschränkung der polizeilichen Zuständigkeit auf die Gefahrenabwehr. Nach gegenläufigen Tendenzen in der Phase der sogenannten Restauration setzte sich dann im Liberalismus dieser auf Gefahrenabwehr begrenzte Polizeibegriff endgültig durch. Maßgeblich hierfür waren zwei Entwicklungen, die sich in den deutschen Ländern getrennt voneinander vollzogen: in den süddeutschen Ländern normierten die Länderparlamente den liberalen materiellen Polizeibegriff in sogenannten Polizeistrafgesetzbüchern, exemplarisch das Königreich Württemberg im Jahre 1837. In Preußen wurde zwar das gleiche Ergebnis erzielt, jedoch auf eine andere Weise: hier gelangte das damalige Preußische Oberverwaltungsgericht (heute Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) in seiner sogenannten Kreuzbergentscheidung vom 14. Juni 1882 zu der Erkenntnis, dass der polizeiliche Aufgabenzuschnitt auf Gefahrenabwehr begrenzt sei. Folglich stünde der Polizei keine Ermächtigungsgrundlage zu, eine Baugenehmigung aus ästhetischen Gesichtspunkten abzulehnen. Dieses liberal-rechtsstaatliche Polizeiverständnis lag auch Art. 9 Nr. 2 Weimarer Reichsverfassung zu Grunde, welcher dem Reich die Gesetzgebungskompetenz für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwies. Selbiges gilt für den Polizeibegriff in § 14 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz von 1931.
 
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten durch die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 und der sich anschließenden Ära des Dritten Reiches wurde der Polizeibegriff ein zweites Mal wesentlich ausgeweitet, im Einzelnen durch die Zentralisierung der Polizeiführung, der Schaffung der Geheimen Staatspolizei (GeStaPo), einer Verzahnung von Polizei und Partei sowie einer Denaturierung des materiellen Polizeibegriffs. Für eine Nachzeichnung der Polizeidefinition dieser Zeit ist zunächst die Schaffung der GeStaPo relevant, weil hier ein und derselben Institution sowohl polizeiliche als auch nachrichten- dienstliche Befugnisse kumulativ zugewiesen wurden. Außerdem durfte der Chef der GeStaPo den Zuständigkeitsbereich seines Hauses eigenständig verändern. Hinsichtlich der Verfilzung von Polizei und Staat sei insbesondere auf das zum 17. Juni 1936 geschaffene Amt des Chefs der deutschen Polizei hingewiesen – in Personalunion Reichsführer der Schutzstaffel, einer internen aber gleichwohl bewaffneten Abteilung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. Mit Denaturierung des Polizeibegriffes ist das ideologischen Diktaturen innewohnende Phänomen zu beschreiben, die Gesetze im Sinne ihrer Ideologie (hier der nationalsozialistischen) zu interpretieren.
 
Mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges sind bezüglich des Polizeibegriffes auf dem Gebiet des ehemaligen Dritten Reiches zwei getrennte Entwicklungen zu verzeichnen: in der sowjetischen Besatzungszone – und folgend in der Deutschen Demokratischen Republik – fand zunächst der im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz von 1931 verankerte liberal-rechtsstaatliche Polizeibegriff Anwendung. Davon abgesehen waren die Modifikationen auf den Polizeibegriff identisch mit denen des Nationalsozialismus, insbesondere wurde die Volkspolizei zentralisiert und mit dem Staatssicherheitsdienst eine politische Polizei mit nachrichtendienstlichen Kompetenzen geschaffen.
 
Anders die Entwicklung in den drei westlichen Besatzungszonen und der späteren Bundesrepublik Deutschland. Dort stand die Neuordnung der Polizeistrukturen – und damit einhergehend auch die Definierung des Polizeibegriffes – unter den Maximen Demokratisierung, Denazifizierung, Depolitisierung und Dezentralisierung. Wesentlicher Leitgedanke war dabei die Rückführung auf das Maß des liberal-rechtsstaatlichen Polizeibegriffes. Dies wurde zum einen durch eine Übertragung von polizeilichen Aufgaben auf die neu geschaffenen Behörden der Ordnungsverwaltung (sog. Entpolizeilichung), zum anderen durch das Verbot der Geheimen Staatspolizei erreicht. Dieser Polizeibegriff wurde auch im wiedervereinigten Deutschland beibehalten.
 
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Stefan Süss